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EU-Arbeitsgruppe „Kraftfahrzeuge“ – Überarbeiteter Vorschlag zu REESS bringt wichtige Fortschritte

In der Sitzung der europäischen Arbeitsgruppe „Motor Vehicle Working Group“ (MVWG) am 2. Oktober 2025 hat die Europäische Kommission einen überarbeiteten Entwurf zum delegierten Rechtsakt über wiederaufladbare Energiespeichersysteme (REESS) vorgestellt. Der Entwurf enthält mehrere positive Anpassungen, aber auch weiterhin kritische Punkte für das Kraftfahrzeuggewerbe.

Eine zentrale Verbesserung betrifft die ursprünglich vorgesehene Genehmigungspflicht von Werkstätten durch Fahrzeughersteller für den Einbau und die Reparatur von REESS-Komponenten. Diese Regelung wurde ersatzlos gestrichen. Auch ein verbliebener Passus in Artikel 8 Absatz 2, der eine solche Zulassung weiterhin vorsah, soll nach Hinweisen aus der Branche entfernt werden. Die Europäische Kommission hat hierzu eine entsprechende Zusage gegeben.

Mit dieser Änderung bleibt sichergestellt, dass die Reparatur und der Austausch von Traktionsbatterien auch künftig ohne herstellerspezifische Autorisierung möglich sind. Dabei gelten weiterhin die einschlägigen Herstellervorgaben sowie nationale Arbeitsschutzbestimmungen, etwa die Qualifikationsanforderungen nach DGUV 209-093.

Die Streichung der Genehmigungspflicht ist das Ergebnis gemeinsamer Verbandsarbeit. Besonders hervorzuheben ist, dass die deutschen Ministerien dem Vorschlag des Zentralverbands Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) gefolgt sind und sich ebenfalls für die Streichung der betreffenden Regelung eingesetzt haben. Der überarbeitete Entwurf stellt damit einen wichtigen Schritt in die richtige Richtung dar. Der ZDK wird den weiteren Prozess eng begleiten und sich weiterhin für die Offenhaltung des Marktes und einen fairen Wettbewerb einsetzen.

Unverändert bleibt jedoch, dass die Einreichung der Typgenehmigung für REESS-Systeme ausschließlich Fahrzeugherstellern vorbehalten sein soll. Diese Einschränkung ist aus Sicht des freien Marktes kritisch zu bewerten, da der Entwurf als Vorlage für zukünftige Genehmigungsverfahren im Ersatzteilbereich dienen könnte. Zwar betrifft dies Kfz-Betriebe nicht unmittelbar, könnte aber langfristig Auswirkungen auf den freien Ersatzteilmarkt haben. Hersteller von freien Ersatzteilen wären dann von der Möglichkeit ausgeschlossen, eigene Teiletypgenehmigungen zu beantragen.

Der ZDK wird sich daher gemeinsam mit Partnerverbänden weiterhin dafür einsetzen, dass auch unabhängige Teilehersteller entsprechende Genehmigungen einreichen können, um den Wettbewerb und die Wahlfreiheit im Markt zu sichern.