Zum Inhalt springen Zum Fußbereich springen

EU-weite Kennzeichnungspflichten zu Gewährleistungsrecht und Haltbarkeitsgarantien ab 2026

Ab dem 27. September 2026 gelten neue verpflichtende Informationsvorgaben beim Verkauf von Waren in der Europäischen Union. Mit zwei standardisierten EU-Labeln sollen Verbraucher künftig klar und einheitlich über das gesetzliche Gewährleistungsrecht sowie über gewerbliche Haltbarkeitsgarantien informiert werden.

Pflichtangaben zum gesetzlichen Gewährleistungsrecht

Die überarbeitete Verbraucherrechte-Richtlinie verpflichtet gewerbliche Verkäufer, vor Abschluss eines Vertrags deutlich auf das Bestehen des gesetzlichen Gewährleistungsrechts – die Sachmangelhaftung des Verkäufers – hinzuweisen.
Hierfür ist ausschließlich die von der EU-Kommission entwickelte „harmonisierte Mitteilung“ zu verwenden. Sie enthält genau definierte Inhalte und muss gut sichtbar bereitgestellt werden.

Hinweise zu gewerblichen Haltbarkeitsgarantien

Zusätzlich sind Händler verpflichtet, über bestehende gewerbliche Haltbarkeitsgarantien zu informieren, sofern diese:

  • für Verbraucher kostenlos sind,
  • länger als zwei Jahre gelten und
  • vom Hersteller offiziell mitgeteilt wurden.

Auch hierfür stellt die EU-Kommission ein verbindliches Musterlabel bereit – die „harmonisierte Kennzeichnung“. Diese muss u. a. Angaben zu Garantiezeitraum, Herstellername und Modellkennzeichnung enthalten. Zudem ist stets darauf hinzuweisen, dass unabhängig von der Garantie das gesetzliche Gewährleistungsrecht gilt.

Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960

Die EU-Kommission hat die verbindliche Durchführungsverordnung 2025/1960 veröffentlicht, die Gestaltung und Inhalt der beiden Label detailliert regelt. Sie gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten.

Der Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) konnte in diesem Prozess entscheidende Punkte erfolgreich einbringen. Die Verordnung enthält unter anderem:

  • eine klare Trennung zwischen gesetzlicher Gewährleistung und gewerblichen Garantien,
  • präzise Informationen zur jeweils geltenden Rechtslage in den einzelnen Ländern,
  • die Pflicht zu QR-Codes, über die Verbraucher leicht auf länderspezifische Informationen zugreifen können,
  • Hinweise zur Möglichkeit der Verkürzung der Verjährungsfrist auf ein Jahr bei Gebrauchtwaren.

Gestaltungsvorgaben für die neuen EU-Label

Die Label unterliegen strengen formalen Anforderungen. Vorgaben bestehen unter anderem für:

  • Mindestgröße,
  • Farbwerte (sowohl für stationären Handel als auch bei Fernabsatzgeschäften),
  • Schriftart und Schriftgröße.

Bei Nutzung des Garantie-Labels müssen zusätzlich Garantiezeitraum, Herstellername und Modellkennzeichnung eingefügt werden.

Die Mitgliedstaaten haben nun die Aufgabe, die länderspezifischen Informationsseiten zu erstellen und über das EU-Portal mit den QR-Codes der Label zu verknüpfen. Erst dadurch sind die Informationen für Verbraucher vollständig abrufbar.

Einführung ab September 2026

Die neuen Label sind europaweit verpflichtend anzuwenden – jedoch erst ab dem 27. September 2026. Bis dahin müssen die Mitgliedstaaten die erforderlichen nationalen Informationsseiten bereitstellen und mit dem EU-Portal verlinken.

Die Neuregelungen schaffen künftig mehr Transparenz und Vergleichbarkeit im Verbraucherschutz und bringen zugleich klare, einheitliche Vorgaben für den Handel.