Förderprogramm zur SCR-Nachrüstung von Handwerker- und Lieferfahrzeugen

Mit Wirkung zum 1. März 2020 wurde ein „dritter Förderaufruf“ für die beiden Förderprogramme zur Nachrüstung von leichten Handwerker- und Lieferfahrzeugen („LHLF“ 2,8 bis zu 3,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht, zGG) und von schweren Handwerker- und Lieferfahrzeugen („SHLF“ 3,5 bis zu 7,5 Tonnen zGG) im Bundesanzeiger veröffentlicht. Diese Aufrufe gelten bis 30. Oktober 2020. Die Abrechnung von Fördervorhaben muss bis zum 10. Dezember 2020 erfolgt sein.

3. Aufruf LHLF:

    https://www.bav.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Handwerkerfahrzeuge/leicht/Dritter_Aufruf.pdf?__blob=publicationFile&v=5

3. Aufruf SHLF:

    https://www.bav.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Handwerkerfahrzeuge/schwer/Dritter_Aufruf.pdf?__blob=publicationFile&v=7

 

Aufgrund technischer Probleme bei der Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistung (BAV) war zwischen 1. und 11. März 2020 keine Einreichung von Förderanträgen über das „Easy-Online“-Portal möglich. Dieser Fehler wurde mittlerweile behoben und die Informationen auf der Webseite des BAV aktualisiert.

Interessierte Unternehmen, die zur Senkung des Stickoxidausstoßes beitragen wollen bzw. ihr Fahrzeug (2,8 bis 7,5 Tonnen) vor bestehenden oder zukünftig möglichen Fahrverboten sichern oder den Wiederverkaufswert stabilisieren wollen, sollten rechtzeitig Fördermittel beantragen.

Innerhalb des aktuellen Förderaufrufes werden Förderanträge nach drei Stufen priorisiert:

a) Anträge aus Städten, wo bereits Fahrverbote für Dieselfahrzeuge bestehen,

b) Anträge aus Kommunen ohne Zufahrtsbeschränkungen mit einer NO2-Belastung von 45 µg/m3 oder mehr und

c) Anträge von Antragstellern aus weniger belasteten Kommunen, die sich auf die Nachrüstung von zehn leichten Handwerker- und Lieferfahrzeugen oder mehr beziehen, werden bevorzugt gefördert.

Die Einreichung eines Förderantrages bei der BAV reicht aus, um die Mittel zu binden. Es muss zum Zeitpunkt der Beantragung noch kein Nachrüstsatz für das jeweilige Fahrzeug beim Kraftfahrtbundesamt zugelassen oder in Werkstätten verfügbar sein.

Seit November 2019 liegen die maximalen Fördersummen für LHLF bei 3.600 Euro der System- und Einbaukosten und für SHLF bei 4.800 Euro. Weiterhin gilt zusätzlich in allen Gewichtsbereichen eine maximale Förderquote von 80 %. Es besteht die theoretische Möglichkeit der Aufstockung der Förderung auf 95 % (wenn die Bundesländer solche Programme auflegen).

Die Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen ist weiterhin für die Förderabwicklung zuständig und bietet eine Hotline unter der Tel. 0 49 41/6 02-7 88 sowie eine Service-E-Mail an (Diesel-HWNR(at)bav.bund(.)de).

Seiten der Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen zum Förderprogramm

https://www.bav.bund.de/DE/4_Foerderprogramme/91_2_Nachruestung_Handwerker_und_Lieferfahrzeuge/Nachruestung_Handwerker_Lieferfahrzeuge_node.html

Themenseite des ZDH

https://www.zdh.de/fachbereiche/wirtschaft-energie-umwelt/verkehr/luftreinhaltepolitik-diesel-und-drohende-fahrverbote/nachruestung-von-handwerker-und-lieferfahrzeugen/