Gemeinsam werben mit unverbindlicher Preisempfehlung

Gemeinsam werben mit unverbindlicher Preisempfehlung

Mehrere Händler wollen in einer Anzeige für ein neues Modell werben – aus Sicht des Bundesgerichtshofes ist das zulässig. Bedingung ist, dass dafür mit der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers geworben wird. Diese muss jedoch deutlich als solche bezeichnet und gekennzeichnet werden.

Wichtig ist auch der Hinweis, dass der genaue Endpreis bei den werbenden Händlern erfragt werden kann. Dann ist auch die unbezifferte Information, dass zusätzliche Überführungskosten anfallen, zulässig.

Gegenstand des Rechtsstreits war eine Gemeinschaftswerbeanzeige von zehn Peugeot-Händlern zur Einführung des neuen Peugeot 308 anlässlich einer Sonderschau bei allen Peugeot-Händlern an einem 7. Mai. Dies kam auch deutlich in der Anzeige zum Ausdruck.

Die Vorinstanzen haben diese Werbeanzeige noch als wettbewerbswidrig angesehen. Sie meinte jeweils, dass die zehn Händler Endpreise hätten angeben müssen (d.h. insbesondere einschließlich Überführungskosten).