Auch zum Jahr 2023 gibt es wieder zahlreiche Änderungen in Gesetzen und Verwaltungsvorschriften mit vielen Auswirkungen auf Unternehmen und deren Arbeitnehmer. Die für Kfz-Betriebe interessantesten Änderungen zu Beginn des Jahres 2023 hat die ZDK-Rechtsabteilung herausgefiltert und kurz zusammengefasst.
Zu nennen sind hier insbesondere die Versicherungssteuerpflicht entgeltlicher Garantiezusagen, der verpflichtende Abruf der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU), der Beitragssatzanstieg in der Arbeitslosenversicherung, die Erhöhung des Künstlersozialabgabesatzes sowie das voraussichtliche Inkrafttreten der elektronischen Fahrzeugzulassung.
Wie jedes Jahr sind auch dieses Mal in der zweiten Jahreshälfte einige neue Gesetze und Verwaltungsvorschriften verabschiedet worden, die nun zu Beginn des Jahres 2023 ihre Wirkung entfalten. Zu nennen sind hier insbesondere folgende Änderungen:
1. Versicherungssteuerpflicht entgeltlicher Garantiezusagen
Nach einer deutlichen Verlängerung der Übergangsfrist ist nun ab dem 01.01.2023 die vom Bundesfinanzministerium (BMF) in seinem Schreiben vom 11.05.2021 geäußerte neue Rechtsauffassung zur steuerlichen Behandlung von Garantiezusagen eines Kfz-Händlers endgültig anzuwenden. In diesem Schreiben hat das BMF festgestellt, dass entgeltliche Garantiezusagen eines Kfz-Händlers zwar als umsatzsteuerfrei, dafür aber als versicherungssteuerpflichtig zu beurteilen sind. Ebenso ist dort festgelegt, dass bei einer aufgrund einer entgeltlichen Garantiezusage durchgeführten Garantiereparatur kein Vorsteuerabzug für die getätigten Aufwendungen (z. B. Ersatzteile) geltend gemacht werden kann. Alternativen zu entgeltlichen Garantiezusagen werden aber mittlerweile am Markt angeboten.
2. Umtausch Papierführerschein für die Jahrgänge zwischen 1959 und 1964
Für vor dem 31.12.1998 ausgestellte Führerscheine enden die Umtauschfristen für Personen mit Geburtsjahr zwischen 1959 und 1964. Der Umtausch der Führerscheine dieser Personen muss bis zum 19.01.2023 erfolgen.
3. Übergangsfrist zur Pflichteintragung ins Transparenzregister läuft zum 31.12.2022 ab
Mittlerweile müssen alle Gesellschaften bzw. Unternehmen dafür sorgen, dass sie im Transparenzregister eingetragen sind und dass sich ihr wirtschaftlich Berechtigter direkt aus dem Transparenzregister ergibt. Ausgenommen von dieser Pflicht sind nur Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR), Einzelkaufleute und Vereine. Zum 30.06.2022 ist diese Pflicht u.a. schon für die AG, die europäische SE, die KGaA und die GmbH in Kraft getreten. Zum 01.01.2023 besteht diese Pflicht zur Eintragung ins Transparenzregister nun ausnahmslos auch für alle anderen Unternehmensgesellschaften (z.B. eingetragene Personengesellschaften).
4. Verpflichtende Nutzung des BEA-Verfahrens
Die bislang nur freiwillige Nutzung des BEA-Verfahren („Bescheinigungen Elektronisch Annehmen“) der Bundesagentur für Arbeit für die elektronische Übermittlung von Arbeitsbescheinigungen, welche die Arbeitsagenturen benötigten, ist ab dem 01.01.2023 für alle Arbeitgeber verpflichtend.
5. Elektronische Übermittlung der Entgeltabrechnungsdaten an die Rentenversicherung
Gem. dem aktualisierten § 28p Abs. 6a SGB IV müssen Arbeitgeber ab dem 01.01.2023 ihre Entgeltabrechnungsdaten grundsätzlich elektronisch an die Rentenversicherung übermitteln. Alle Arbeitgeber können jedoch mittels formlosen Antrags an die zuständige gesetzliche Rentenversicherung einen Verzicht auf eine elektronische Übermittlung der Entgeltabrechnungsdaten (Daten nach § 28p Abs. 6a SGB IV) erklären - unter Angabe der Betriebsnummer. Der Verzicht gilt dann für Zeiträume bis zum 31.12.2026.
6. Verpflichtender Abruf der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)
Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auf gelbem Papier hat bald ausgedient. Seit dem 01.01.2022 läuft schon eine Pilotierung des Abrufs der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) durch die Arbeitgeber bei den gesetzlichen Krankenkassen. Ab dem 01.01.2023 wird das Meldeverfahren zur eAU (also der Abruf von AU-Daten bei den Krankenkassen auch für Arbeitgeber) verpflichtend. Arbeitnehmer müssen ihrem Arbeitgeber von da an auch keine AU-Bescheinigung mehr vorlegen. Was allerdings - zumindest vorerst - erhalten bleiben soll, ist eine ärztliche Papierbescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit als gesetzlich vorgesehenes Beweismittel. Außerdem hat der Arbeitnehmer weiterhin die Pflicht, dem Arbeitgeber seine Arbeitsunfähigkeit zu melden und diese ärztlich feststellen zu lassen.
7. Wiederanstieg des Beitragssatzes zur Arbeitslosenversicherung auf 2,6 %
Laut Gesetzt (§ 341 SGB III) beträgt der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung 2,6 %. Für die Zeit vom 01.01.2020 bis 31.12.2022 wurde der Beitragssatz per Verordnung befristet auf 2,4 % festgelegt. Ab dem 01.01.2023 beträgt der Beitragssatz dann wieder 2,6 %.
8. Erhöhung des Künstlersozialabgabesatz auf 5 %
Der Künstlersozialabgabesatz lag seit 2018 – auch während der schwierigen Phase der Coronapandemie – unverändert bei 4,2 %. Dieser Beitragssatz konnte nun nicht mehr gehalten werden. Mit der Künstlersozialabgabe-Verordnung 2023 wird der Abgabesatzes im Jahr 2023 auf 5,0 % und damit ein Anstieg von 0,8 % festgelegt.
9. Bürgergeld ersetzt Hartz IV
Zum 01.01.2023 wird das neue Bürgergeld die bisherige Grundsicherung ("Hartz IV") ersetzen. Wichtige Inhalte sind u.a.:
- Der Regelsatz des neuen Bürgergelds für alleinstehende Erwachsene steigt auf monatlich 502 € (statt bisher 449 €).
- Ein Weiterbildungsgeld in Höhe von 150 € bei Aufnahme von abschlussbezogenen Weiterbildungen eingeführt werden.
- Anhebung des Vermögensfreibetrag im 1. Jahr auf 40.000 € pro Empfänger zzgl. 15.000 € pro jede weitere Person im Haushalt.
- Beibehalten werden die Sanktionsmöglichkeiten bei Fehlverhalten schon ab dem ersten Tag des Leistungsbezugs.
10. ZDH-Übersicht: Änderungen in der Sozialversicherung und aktuelle Rechengrößen 2023
Unser Dachverband, der ZDH, hat zu den wichtigsten Maßnahmen und Werte eine Übersicht veröffentlicht (Anlage zum Download), welche die Betriebe über die wichtigsten Änderungen im Sozialversicherungsrecht informiert. Vor allem können der Übersicht die aktuellen Rechengrößen bzw. Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung 2023 entnommen werden.
11. Vorschriften im Gesetzgebungsverfahren
Außerdem befinden sich noch einige Änderungen in einem noch nicht abgeschlossenen Gesetzgebungsverfahren. Mit deren Umsetzung ist zwar nicht unbedingt zum 01.01.2023, wohl aber in der ersten Jahreshälfte 2023 zu rechnen.
a) Erhöhung der Insolvenzgeldumlage
Aktuell beträgt der Abgabesatz zur Insolvenzgeldumlage 0,09 %. Mit dem Entwurf der Verordnung zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Insolvenzgeld für das Kalenderjahr 2023 soll der Umlagesatz für das kommende Jahr auf 0,06 % festgesetzt werden.
b) Jahressteuergesetz 2022
Mitte Dezember muss noch das Jahressteuergesetz 2022 mit einigen auch für Unternehmen interessanten Änderungen verabschiedet werden – wobei hier noch mit einer Anrufung des Vermittlungsausschusses zu rechnen ist. Geplant (mit Inkrafttreten ab 2023) ist unter anderem:
- Einführung einer Ertragssteuerbefreiung für Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen bis zu einer Bruttonennleistung von 30 kW auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien bzw. 15 kW je Wohn und Gewerbeeinheit bei übrigen Gebäuden (z.B. Mehrfamilienhäuser, gemischt genutzte Immobilien).
- Unter den gleichen technischen Voraussetzungen ist auch im Bereich der Umsatzsteuer vorgesehen, dass auf die Lieferung und die Installation von Photovoltaikanlagen einschließlich der Stromspeicher ein Nullsteuersatz anzuwenden ist. Damit soll der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung nicht mehr nötig sein, der bislang regelmäßig nur wegen des dann möglichen Vorsteuerabzugs ausgesprochen wurde.
- Die sog. HomeofficePauschale soll auf 6 € pro Tag angehoben werden. Außerdem soll sie dauerhaft entfristet und der maximale Abzugsbetrag von 600 € auf 1.260 € pro Jahr erhöht werden.
- Der lineare AfASatz für neue Wohngebäude wird von 2 % auf 3 % angehoben.
- Der ArbeitnehmerPauschbetrag wird von bisher 1.200 € auf 1.230 € erhöht.
- Der SparerPauschbetrag gem. § 20 Abs 9 EStG wird von 801 € bzw. 1.602 € bei Zusammenveranlagung auf 1.000 € bzw. 2.000 € ansteigen. Um die technische Umsetzung einfach zu gestalten, werden bereits erteilte Freistellungaufträge prozentual erhöht.
c) Hinweisgeberschutzgesetz
Nicht zum 01.01.2023 aber sicherlich im ersten Halbjahr 2023 wird das neu geschaffene Hinweisgeberschutzgesetz in Kraft treten. Dies sieht für Beschäftigte in Unternehmen Gesetzesänderungen vor, wenn sie als sog. Whistleblower aktiv Verstöße des eigenen Unternehmens gegen die im Hinweisgeberschutzgesetz genannten Rechtsvorschriften kundgeben wollen. Inhaltlich geht es um Meldungen der folgenden Kategorien: Umweltschutz, Finanzdienstleistungen, Produktsicherheit und Verkehrssicherheit. Dazu werden Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern entsprechende interne Meldestellen einrichten müssen. Dort muss dann auf jede Meldung innerhalb von drei Monaten reagiert werden. Für Betriebe mit mehr als 50 Mitarbeitern greift zunächst eine Übergangsfrist für die Meldestellen-Einrichtung, die ab dem 17.12.2023 in Kraft tritt. Dabei können mehrere Unternehmen zwischen 50 und 249 Mitarbeitern auch eine gemeinsame interne Meldestelle einrichten.
d) Elektronische Fahrzeugzulassung
Am 02.05.2023 tritt voraussichtlich die neue Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) in Kraft. Damit wird eine elektronische Zulassung über eine sog. Großkundenschnittstelle möglich, die die elektronische Zulassung von händlereigenen Fahrzeugen aber auch von Kundenfahrzeugen erlaubt. Damit verbunden ist auch die Möglichkeit des sofortigen Losfahrens. Gleichfalls ist nunmehr erstmals die „Tageszulassung“ gesetzlich geregelt und auch elektronisch möglich.