Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat in einem aktuellen Urteil klargestellt, dass ein Verkäufer das Risiko verdeckter Mängel beim Verkauf eines Gebrauchtwagens nicht auf Verbraucher abwälzen kann. Damit liegt die erste obergerichtliche Entscheidung zum seit 2022 geltenden „neuen“ Kaufrecht vor (Urteil vom 09.04.2025, Az. 11 U 20/24).
Der Fall
Ein Verbraucher erwarb im Jahr 2023 einen 16 Jahre alten Pkw mit einer Laufleistung von 112.000 Kilometern. Im Kaufvertrag war durch Ankreuzen von Checkboxen dokumentiert, dass der Verkäufer keine Haftung für Unfallfreiheit, Nachlackierungen oder Spachtelarbeiten übernehme, da die Fahrzeughistorie nicht bekannt sei. Zudem war aufgeführt, dass das Fahrzeug möglicherweise Unfälle erlitten habe und die Haftung dafür ausgeschlossen sei.
Kurz nach der Übergabe ließ der Käufer das Fahrzeug wegen technischer Auffälligkeiten prüfen. Dabei stellte sich heraus, dass zahlreiche Bauteile nachlackiert worden waren und mindestens ein Unfallschaden vorlag. Der Käufer verlangte daraufhin die Rückabwicklung des Kaufvertrags.
Während das Landgericht Bonn die Klage noch abgewiesen hatte, entschied das OLG Köln zugunsten des Käufers.
Die rechtliche Bewertung
Nach dem reformierten Sachmangelrecht gilt eine Sache als mangelfrei, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven, objektiven und den Montageanforderungen entspricht. Unfallvorbelastungen stellen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich einen Sachmangel dar.
Abweichungen von den objektiven Anforderungen – sogenannte negative Beschaffenheitsvereinbarungen – sind seit der Schuldrechtsreform nur unter strengen Voraussetzungen zulässig. Insbesondere müssen
- Verbraucher vor Vertragsabschluss ausdrücklich auf die Abweichung hingewiesen werden, und
- die Abweichung muss konkret und gesondert im Vertrag vereinbart sein (§ 476 Abs. 1 S. 2 BGB).
Pauschale Formulierungen wie „möglicherweise mangelhaft“ oder „eventuell nicht unfallfrei“ genügen nicht. Jede Vereinbarung, die letztlich dazu führt, dass Verbraucher das Risiko verborgener Mängel tragen, gilt als unzulässiger Haftungsausschluss.
Konsequenzen für den Handel
Das Urteil verdeutlicht, dass Händler beim Verkauf an Verbraucher für verdeckte Unfallschäden haften, wenn keine wirksame negative Beschaffenheitsvereinbarung vorliegt. Während im B2B-Bereich die Sachmangelhaftung ausgeschlossen werden kann, ist dies gegenüber Verbrauchern nur eingeschränkt möglich: Die Haftung kann auf ein Jahr reduziert, nicht aber vollständig ausgeschlossen werden.
Ein wirksamer Schutz vor Sachmängelansprüchen gelingt nur, wenn Gebrauchtwagen im Vorfeld gründlich untersucht und entdeckte Mängel konkret im Vertrag dokumentiert werden.