Häufigste Fehlerquellen bei Förderanträgen von E-Fahrzeugen

Wolfgang Eckert auf Pixabay

Keine Rechnungskorrekturen mehr

Fahrzeugrechnungen, die nicht den Vorgaben des BAFA entsprechen, können zu einer sofortigen finalen Ablehnung von Förderanträgen führen. Insbesondere bei jungen Gebrauchtwagen führten die Vorgaben der Förderrichtlinie und des BAFA in der jüngsten Vergangenheit zu einer hohen Fehlerquote.

Das für die Prüfung der Umweltbonus-Anträge zuständige Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat eine Anpassung des Abwicklungsprozesses vorgenommen: Bei Förderanträgen, die ab dem 1. Juni 2021 neu eingereicht werden, kann keine nachträgliche Rechnungskorrektur mehr vorgenommen werden.

Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass Fahrzeuge nicht mehr förderfähig sind, wenn eine fehlerhafte Rechnung eingereicht worden ist. Um solchen Fällen vorzubeugen, sollte eine genaue Rechnungsprüfung durch den Händler erfolgen. In diesem Zusammenhang sollen noch einmal die häufigsten Fehlerquellen bei der Rechnungsstellung für Neuwagen und junge Gebrauchtwagen genannt werden.

Häufige Fehlerquellen bei der Rechnungserstellung für förderfähige Neu- und Gebrauchtwagen:

  • Auf der Rechnung muss unbedingt die Modellbezeichnung und der Grundlistenpreis des richtigen Basismodells erscheinen, wie es auf der Liste der förderfähigen Fahrzeuge aufgeführt ist, damit dem BAFA die Zuordnung gelingt.
  • Der Hersteller-Anteil am Umweltbonus muss auf der Rechnung in korrekter Höhe ausgewiesen sein.
  • Auch bei jungen Gebrauchtwagen muss auf die korrekte Modellbezeichnung gemäß Liste der förderfähigen Fahrzeuge (s.o.) geachtet werden.
  • Für junge Gebrauchtwagen gilt eine Vorgabe für den maximalen Verkaufspreis, der 80% des Listenneupreises abzüglich des Hersteller-Anteils am Umweltbonus nicht überschreiten darf. Wird dieser Verkaufspreis auf der Rechnung überschritten, wird der Antrag abgelehnt.
  • Verkompliziert wird die Preisvorgabe durch die Listenpreisermittlung per DAT-Gutachten: Seit März 2021 ist bei fehlender Neuwagenrechnung eines Herstellers die Einreichung eines DAT-Gutachtens verpflichtend, das nur durch einen DAT Expert Partner ausgestellt werden kann. Das DAT-Gutachten kann erst nach der Zweitzulassung (auf den Käufer des GW) erstellt werden und dient neben der Feststellung der Laufleistung auch der Ermittlung des Bruttolistenpreises eines Fahrzeugs. Da ein DAT-Gutachten nur fest verbaute Sonderausstattungen berücksichtigt und somit Zubehör wie bspw. Ladekabel, Wallboxen, Anschlussgarantien oder Wartungsverträge nicht dem Listenneupreis zurechnet, kann es zu unterschiedlichen Listenpreisen gegenüber der Herstellerangabe kommen. Dies führt dazu, dass sich auch der maximale Verkaufspreis (80% abzgl. Hersteller-Anteil) nach dem DAT-Listenpreis richtet. Die korrekte Rechnung kann daher erst erstellt werden, wenn der DAT-Listenpreis bekannt ist.

Online-Seminar gibt Anleitung

Nachdem in der Vergangenheit einige Anpassungen beim Antragsprozess für junge Gebrauchtwagen vorgenommen wurden, stellt der jetzige Prozess inklusive DAT-Gutachten und ohne Rechnungskorrektur eine langfristige Lösung aus Sicht des BAFA dar. Aus diesem Grund hat der ZDK in Zusammenarbeit mit TAK und der DAT ein Online-Seminar erarbeitet, indem Hintergrundinformationen zum DAT-Gutachten gewährt und die Simulation des DAT-Listenpreises vor dem Einkauf oder Verkauf mit Silver DAT III demonstriert werden. Außerdem wird thematisiert, welche Zusatzrechnungen beim Verkauf von jungen Gebrauchtwagen zulässig sind und welche nicht. Im Zuge dessen werden auch individuelle Fragen der Teilnehmer beantwortet. Eine Anmeldung ist auf der Webseite der TAK möglich. 

Angesichts der steigenden Zulassungszahlen von Elektrofahrzeugen und der langfristigen Ausrichtung der Förderung bis 2025 wird auch die Förderung gebrauchter Elektrofahrzeuge die Betriebe weiter beschäftigen.

 

Im Anhang sind Merkblätter zur korrekten Antragstellung zu finden.