Haftung von Bewertungsportalen

Haftung von Bewertungsportalen

Im Internet befindet sich eine Vielzahl von sog. Bewertungsportalen, in denen Kunden anonym die Leistungen von Unternehmen bewerten. Wenn insbesondere schlechte Bewertungen mit unwahren Tatsachenbehauptungen untermauert werden, stellt sich die Frage der Haftung des Bewerbungsportals. In seiner Entscheidung vom 19.03.2015 (Az: I ZR 94/13) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Betreiber eines Hotel-bewertungsportals nicht auf Unterlassung unwahrer Tatsachenbehauptungen eines Nutzers auf ihrem Portal haftet. Der BGH führt aus, dass die beanstandete Nutzerbewertung keine eigene "Behauptung" des Portals ist, weil sie sich diese weder durch die Prüfung der Bewertungen noch durch deren statistische Auswertung inhaltlich zu Eigen gemacht hat. Ein Bewertungsportal haftet nur dann für die unwahren Tatsachenbehauptungen des Dritten, wenn spezifische Prüfungspflichten verletzt werden, deren Intensität sich nach den Umständen des Einzelfalls richtet. Hierbei darf einem Diensteanbieter keine Prüfungspflicht auferlegt werden, die sein Geschäftsmodell wirtschaftlich gefährdet oder seine Tätigkeit unverhältnismäßig erschwert.