Die staatliche Förderung für Elektrofahrzeuge (Umweltbonus) wurde Mitte Dezember 2023 überraschend und mit äußerst kurzer Übergangsfrist eingestellt. Zwischen ersten Presseberichten und dem endgültigen Auslaufen der Antragsmöglichkeit lagen lediglich vier Tage. In der Folge kam es zu zahlreichen Streitigkeiten, in denen Käufer versuchten, den Verlust der Förderung gegenüber dem verkaufenden Autohaus geltend zu machen. Mit Urteil vom 13.05.2025 (Az. 7 C 7/25) hat das Amtsgericht Duisburg-Hamborn zu einem solchen Fall entschieden.
Der Sachverhalt
Im Mai 2022 bestellte ein Käufer einen neuen Skoda Enyaq. In der verbindlichen Bestellung fanden sich unter anderem die Hinweise „Herstellerbeteiligung Umweltbonus“ sowie ein unverbindlicher Liefertermin für das erste Quartal 2024. Das Fahrzeug wurde am 11.12.2023 zugelassen. Zwei Tage später erschienen erste Medienberichte über die beabsichtigte Einstellung der Umweltprämie. Am Samstag, den 16.12.2023, veröffentlichte das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz die offizielle Mitteilung, wonach Anträge auf den Umweltbonus in Höhe von 4.500 Euro nur noch bis Sonntag, den 17.12.2023, gestellt werden konnten. Voraussetzung hierfür waren unter anderem die Fahrzeug-Identnummer, der Typenschlüssel und das amtliche Kennzeichen.
Die Übergabe des Fahrzeugs einschließlich der Fahrzeugpapiere erfolgte am 19.12.2023. Der Käufer machte anschließend Schadensersatz in Höhe der entgangenen Umweltprämie geltend und argumentierte, der Händler hätte ihm die für die Antragstellung notwendigen Daten früher zur Verfügung stellen müssen.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Amtsgericht verneinte eine Pflichtverletzung des Händlers. Weder aus dem Kaufvertrag noch aus den Umständen des Einzelfalls ergab sich eine Verpflichtung, dem Käufer unmittelbar nach der Zulassung des Fahrzeugs die für die Beantragung der Umweltprämie erforderlichen Daten mitzuteilen.
Nach Auffassung des Gerichts konnte nicht bewiesen werden, dass die staatliche Förderung bereits bei Vertragsschluss im Mai 2022 Gegenstand der Vertragsverhandlungen gewesen war. Auch die verbindliche Bestellung enthielt keinen Hinweis auf eine entsprechende Vereinbarung. Gespräche über eine mögliche Förderung zu einem späteren Zeitpunkt reichten nicht aus, um den Pflichtenkreis des Händlers rechtsverbindlich zu erweitern.
Selbst eine mögliche Kenntnis des Händlers vom kurzfristigen Auslaufen der Antragsfrist begründete keine Rechtspflicht, an einem Samstag den gesamten Kundenstamm auf potenziell betroffene Fälle zu überprüfen oder aktiv tätig zu werden. Der Händler war zu keinem Zeitpunkt Garant für die Gewährung einer staatlichen Förderung.
Fazit
Nach derzeitigem Kenntnisstand besteht ohne eine gesonderte vertragliche Vereinbarung keine Pflicht für Neuwagenhändler, Käufer aktiv und kurzfristig mit allen für die Beantragung einer staatlichen Förderung erforderlichen Daten zu versorgen. Das gilt auch dann, wenn diese Daten bereits vor dem Auslaufen der Antragsfrist vorlagen. Das Urteil des Amtsgerichts Duisburg-Hamborn bietet damit eine erste Orientierung zur rechtlichen Einordnung vergleichbarer Fälle.