Kfz-Kleinanzeigen nur mit Händlername

Kfz-Kleinanzeigen nur mit Händlername

Ist eine Kfz-Kleinanzeige ohne Namen und Adresse des Händlers wettbewerbswidrig? Konkret fordert nämlich das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (§ 5a UWG) auch Angaben zur Anschrift und Identität des Unternehmers, falls "Waren oder Dienstleistungen unter Hinweis auf deren Merkmale und Preise so angegeben werden, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann".

Trifft das auf die klassische Kfz-Werbung in Print-Kleinanzeigen zu, in denen die Unternehmensangaben üblicherweise fehlen? Mit dieser Frage hat sich das Oberlandesgericht (OLG) München auseinandergesetzt (Az: 6 U 4594/09):

Nach dieser ersten Entscheidung können insbesondere Kleinanzeigen - wie bisher - veröffentlicht werden, auch wenn Name und Adresse des Autohauses nicht genannt sind. Das Gericht sah keinen Fall, in dem ein möglicher Käufer aufgrund der Kleinanzeige das angebotene Fahrzeug ohne weiteres kauft. Vielmehr seien weitere Informationen notwendig, so dass noch nicht die Voraussetzung des § 5a UWG vorlagen.

Die Entscheidung setzt einen Trend in die richtige Richtung, nämlich die Anforderung an den Werbenden nicht zu überspannen. Gleichwohl bleibt abzuwarten, wie andere Gerichte sich zu dieser Frage verhalten.

Aus den Gründen: Als wesentliches Normmerkmal verlangt das UWG, dass "ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann". Bei realistischer Betrachtungsweise kann daher nicht ernsthaft davon ausgegangen werden, dass ein Verbraucher auf die bloße Anzeige hin die Verfügungsbeklagte kontaktiert und das Fahrzeug ohne weitere Informationen erwirbt.

Er wird vielmehr, wenn die Anzeige seine Aufmerksamkeit gewonnen hat, mit dem Werbenden in Verbindung treten und weitere Informationen hierzu einholen. Bei dieser Gelegenheit wird er auch die rechtlich gebotenen Informationen erhalten.

Material zum Herunterladen