Kundendaten sind Geschäftsgeheimnis
Bonn. Kundendaten sind Geschäftsgeheimnisse im Sinne des Paragrafen 17 des UWG (Az.: I ZR 126/03). Auf diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes hat jetzt die Zentralvereinigung des Kraftfahrzeuggewerbes zur Aufrechterhaltung lauteren Wettbewerbs (ZLW) aufmerksam gemacht.
Eine Liste mit Kundendaten könne unabhängig davon, ob ihr ein Vermögenswert zukommt, ein Geschäftsgeheimnis darstellen.
In der ZLW-Information heißt es mit Hinweis auf die BGH-Entscheidung weiter:
"Ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis ist jede im Zusammenhang mit einem Betrieb stehende Tatsache, die nicht offenkundig, sondern nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt ist und nach dem bekundeten, auf wirtschaftlichem Interessen beruhenden Willen des Betriebsinhabers geheim gehalten werden soll.
Enthalten Kundenlisten die Daten von Kunden, zu denen bereits eine Geschäftsbeziehung besteht und die daher auch in Zukunft als Abnehmer der angebotenen Produkte in Frage kommen, stellen sie im allgemeinen für das betroffene Unternehmen einen wichtigen Bestandteil seines "Good will" dar, auf dessen Geheimhaltung von Seiten des Betriebsinhabers meist großer Wert gelegt wird. ...
Ein Geschäftsgeheimnis braucht keinen bestimmten Vermögenswert zu besitzen; es reicht aus, dass es sich für die Klägerin nachteilig auswirken kann, wenn Dritte, insbesondere Wettbewerber, Kenntnis von Daten erlangen. Es liegt in der Natur derartiger Kundenlisten, dass sie nicht in die Hand eines Wettbewerbers geraten dürfen und dass an ihnen daher ein besonderes Geheimhaltungsinteresse besteht.
Dementsprechend dürfen an die Manifestation des Geheimhaltungswillens keine überzogenen Anforderungen gestellt werden; es genügt, wenn sich dieser Wille aus der Natur der geheim zu haltenden Tatsache ergibt."
Zur unbefugten Nutzung von Kundenlisten durch ausgeschiedene Mitarbeiter führt der BGH folgendes aus:
"Daran ist zutreffend, dass ein ausgeschiedener Mitarbeiter die während der Beschäftigungszeit erworbenen Kenntnisse auch später unbeschränkt verwenden darf, wenn er keinem Wettbewerbsverbot unterliegt. Dies bezieht sich indessen nur auf Informationen, die der frühere Mitarbeiter in seinem Gedächtnis bewahrt.
Die Berechtigung, erworbene Kenntnisse nach Beendigung des Dienstverhältnisses auch zum Nachteil des früheren Dienstherren einzusetzen, bezieht sich dagegen nicht auf Informationen, die dem ausgeschiedenen Mitarbeiter nur deswegen noch bekannt sind, weil er auf schriftliche Unterlagen zurückgreifen kann, die er während der Beschäftigungszeit angefertigt hat.
Liegen dem ausgeschiedenen Mitarbeiter derartige schriftliche Unterlagen - beispielsweise in Form privater Aufzeichnung oder in Form einer auf dem privaten Notebook abgespeicherten Datei - vor und entnimmt er ihnen ein Geschäftsgeheimnis seines früheren Arbeitgebers, verschafft er sich damit dieses Geschäftsgeheimnis unbefugt im Sinne von § 17 Absatz 2 Nr. 2 UWG."