Maßnahmen zur Energieeinsparung verlängert

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Die seit September geltenden gesetzlichen Vorgaben der EnSikuMaV zum Energiesparen (u.a. „Beleuchtungsverbot für Werbeanlagen“) laufen nicht – wie ursprünglich geplant – zu Ende Februar aus. Vielmehr wird deren Geltungsdauer nach Zustimmung des Bundesrats nun bis zum 15. April verlängert.

Mit dem Inkrafttreten der sog. EnSikuMaV (Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung) mussten auch Unternehmen gewisse Energiesparvorgaben treffen. Insbesondere ist danach grundsätzlich der Betrieb beleuchteter oder lichtemittierender Werbeanlagen von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr des Folgetages untersagt ist (vgl. § 11 EnSikuMaV).

Diese im vergangenen September aufgrund der Energiekrise in Kraft getretenen gesetzlichen Vorgaben zur Vermeidung von Engpässen bei Gas und Strom sollten nach der Verordnung eigentlich nur bis Ende Februar gelten. In seiner jüngsten Sitzung vom 10.Februar hat nun aber der Bundesrat einer Verlängerung der Verordnung bis zum bis 15.April zugestimmt.

Begründet haben Bundestag und Bundesrat die Verlängerung der EnSikuMaV mit der immer noch bestehenden, kriegsbedingten Notwendigkeit einer Gasmangellage vorzubeugen und deshalb Gas und Energie einzusparen.

Was weiterhin gilt:

Nach § 11 Satz 2 EnSikuMaV gilt: „Ausgenommen sind der Betrieb von Werbeanlagen während der Öffnungszeiten, die als Hinweise auf Gewerbe oder Beruf am selben Ort dienen, …“. Insoweit sollten also Werbeanlagen, die auf den Betrieb des Gewerbes oder Berufs am selben Ort hinweisen, zumindest dann weiter leuchten dürfen, wenn der Betrieb auch nach 22:00 Uhr noch geöffnet hat.

Ausgenommen von der Einsparungsverordnung sind regelmäßig beleuchtete Werbeträger an Fahrgastunterständen (oder Wartehallen), Haltepunkten und Bahnunterführungen, die aus Gründen der Betriebssicherheit und öffentlichen Ordnung wie Straßenbeleuchtung zu behandeln sind. Auch die Beleuchtung von Tankstellen, sofern diese geöffnet sind, dient nach der Gesetzesbegründung der Verkehrssicherheit. Mithin gilt diese Regelung nicht für Tankstellen.

Ladentüren und Eingangssysteme im Einzelhandel


In beheizten Geschäftsräumen des Einzelhandels – den Autohäusern und Tankstellen – ist das dauerhafte Offenhalten von Ladentüren und Eingangssystemen, bei deren Öffnung ein Verlust von Heizwärme auftritt, untersagt, sofern das Offenhalten nicht für die Funktion des Ein- oder Ausganges als Fluchtweg erforderlich ist.

Mindestwerte der Lufttemperatur für Arbeitsräume in Arbeitsstätten


Für Arbeitsräume in Arbeitsstätten gelten für die Lufttemperatur neue Mindesttemperaturwerte: 

  • bei körperlich leichter und überwiegend sitzender Tätigkeit: 19 °C,
  • bei körperlich leichter Tätigkeit überwiegend im Stehen oder Gehen: 18 °C,
  • bei mittelschwerer und überwiegend sitzender Tätigkeit: 18 °C,
  • bei mittelschwerer Tätigkeit überwiegend im Stehen oder Gehen: 16 °C und
  • bei körperlich schwerer Tätigkeit: 12 °C.

Die EnSimiMaV hat eine Gültigkeit von zwei Jahren. Sie bedarf der Zustimmung des Bundesrates und soll am 1. Oktober 2022 in Kraft treten. Diese Verordnung regelt technische Energieeinsparmaßnahmen in Gebäuden und verpflichtet Unternehmen dazu, Energiemanagementsysteme umzusetzen. 

Pflicht zu Heizungsprüfung und -optimierung


Betreiber von Erdgasheizungen werden verpflichtet, eine Heizungsprüfung durch eine fachkundige Person (wie Schornsteinfeger, Handwerker des SHK-Gewerks, Ofen- und Luftheizungsbauer und Energieberater, die in die Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes aufgenommen worden sind) durchführen zu lassen. Das Ergebnis der Prüfung ist schriftlich festzuhalten und eine Optimierung der Anlage ist bis zum 15. September 2024 durchzuführen. Ausgenommen hiervon sind Nichtwohngebäude, die im Rahmen eines Energiemanagementsystems verwaltet werden.

Verpflichtender hydraulischer Abgleich für Eigentümer großer Gebäude mit zentraler Wärmeversorgung


Gaszentralheizungen in Nichtwohngebäuden ab 1.000 m² beheizter Fläche sind bis zum 30. September 2023 hydraulisch abzugleichen.

Verpflichtung zur Umsetzung wirtschaftlicher Effizienzmaßnahmen in Unternehmen 

Unternehmen, die gemäß §8 EDL-G ein Energieaudit durchgeführt haben oder ein Energiemanagementsystem betreiben, sind verpflichtet, alle als wirtschaftlich identifizierten Maßnahmen unverzüglich umzusetzen. Diese Maßnahmen sind spätestens innerhalb von 18 Monaten umzusetzen. Die Wirtschaftlichkeitsberechnung erfolgt auf Basis der DIN EN 17463. Demnach sind Maßnahmen vor allem dann als wirtschaftlich zu betrachten, wenn sich – begrenzt auf einen Betrachtungszeitraum von maximal 15 Jahren – nach höchstens 20 Prozent der Nutzungsdauer ein positiver Kapitalwert ergibt.
Die Unternehmen sind verpflichtet, sich die umgesetzten Maßnahmen, aber auch die Maßnahmen, die aufgrund mangelnder Wirtschaftlichkeit nicht umgesetzt wurden, durch Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditoren bestätigen zu lassen.
Die Pflichten gelten nicht für Unternehmen, deren jährlicher durchschnittlicher Gesamtenergieverbrauch innerhalb der letzten drei Jahre weniger als 10 Gigawattstunden betragen hat.

Beide Verordnungen enthalten keine Sanktionen für den Fall der Nichtbefolgung. Den Empfehlungen nachzukommen, sollte jedoch im eigenen Interesse sein, soweit Einsparungen damit verbunden sind.