
Seit dem 1. Januar 2025 ist die Umrüstungspflicht auf den digitalen Fahrtenschreiber der zweiten Generation, Version 2 (G2V2), für Fahrzeuge mit mehr als 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht in Kraft getreten.
Diese Pflicht betrifft Fahrzeuge, die bislang mit analogen (A) und digitalen, nicht intelligenten Fahrtenschreiber (G1) im grenzüberschreitenden Verkehr (über 3,5 t) unterwegs sind.
In der anliegenden Mitteilung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (BMDV) vom 20. Dezember 2024 (Anlage1) wird nun bekanntgegeben, dass die Nachrüstfristen zwar weiterhin gelten, jedoch auf EU-Ebene beschlossen wurde, von Sanktionen gegen Transportunternehmen, die ihre Fahrzeuge noch nicht umgerüstet haben, bis zum 28. Februar 2025 (Anlage 2) abzusehen. Dieser Schritt erfolgt aufgrund festgestellter Engpässe in Kfz-Werkstätten sowie bei der Verfügbarkeit der benötigten Kontrollgeräte. Die Übergangsregelung soll sowohl Transportunternehmen als auch Fahrtenschreiberherstellern helfen, den Nachrüstungsrückstand aufzuarbeiten und Beeinträchtigungen im grenzüberschreitenden Verkehr sowie in den EU-Lieferketten zu minimieren.
Zusätzlich möchten wir daran erinnern, dass bis zum 18. August 2025 Fahrzeuge mit digitalem Fahrtenschreiber der zweiten Generation, Version 1 (G2V1) und bis zum 1. Juli 2026 leichte Nutzfahrzeuge mit mehr als 2,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht im grenzüberschreitenden Verkehr generell mit einem digitalen Fahrtenschreiber der zweiten Generation, Version 2 (G2V2) nachgerüstet sein müssen.