Neue Regelungen für die GbR

Material zum Herunterladen

Seit dem 1. Januar 2024 besteht die Möglichkeit für Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR), sich in ein neu errichtetes Gesellschaftsregister eintragen zu lassen. Dies ist Teil der umfassenden Neuregelungen des Personengesellschaftsrechts durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG). Die Einführung des Gesellschaftsregisters für GbRs markiert eine wichtige Neuerung und bietet den Gesellschaften eine Reihe von Vorteilen.

Obwohl die Eintragung in das Register freiwillig ist, gibt es bestimmte Situationen, in denen eine Eintragung erforderlich wird, wie beispielsweise beim Erwerb von Grundstücken. Nach dem neuen Recht wird eine GbR unter ihrem Namen als Berechtigte eines Grundstücks eingetragen. Dies setzt voraus, dass die GbR zuvor im Gesellschaftsregister eingetragen wurde. Zudem werden Änderungen in den Beteiligungsverhältnissen einer GbR im Gesellschaftsregister vermerkt. Sollte sich der Gesellschafterbestand einer im Grundbuch eingetragenen GbR ändern, ist zunächst die Eintragung dieser Änderung im Gesellschaftsregister und anschließend die Berichtigung des Grundbuches erforderlich.

Das zuständige Registergericht für die Eintragung ist das Gericht, in dessen Bezirk die GbR ihren Sitz hat. Weitere Details und relevante Aspekte bezüglich der Einführung des neuen Gesellschaftsregisters können in der beigefügten Anlage „Praxis Recht“ nachgelesen werden.