Neuregelungen zur LKW-Maut ab Juli 2024

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Seit dem 1. Juli 2024 sind Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse (tzGm) von mehr als 3,5 Tonnen mautpflichtig. Die Mautpflicht gilt nur für Fahrzeuge, die für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder dafür verwendet werden.

Mit der Erweiterung der LKW-Maut und Einführung der Handwerkerausnahme wird Neuland betreten. Wie stark die gemeldeten Fahrzeuge kontrolliert werden und wie oft es zu Unstimmigkeiten kommt, muss die Praxis in den nächsten Monaten zeigen.

Der Landesverband bittet seine Mitgliedsbetriebe um Rückmeldungen und Informationen, um bei den zuständigen Stellen ggf. Verbesserungen oder Anpassungen einfordern zu können.

Der  folgende Katalog zu den häufigsten Fragen ist nicht abschließend und wird anhand der Rückmeldungen aus den Mitgliedsbetrieben aktualisiert und erweitert.

 

1. Wer ist von der Erweiterung der Maut betroffen?

• Von der Erweiterung der LKW Maut sind alle Fahrzeuge betroffen, deren technisch zulässige Gesamtmasse (tzGm) größer 3,50 t und kleiner 7,50 t ist und die zum Güterkraftverkehr eingesetzt werden können.

2. Ändert sich dadurch auch etwas bei Fahrzeugen ab 7,50 t tzGm?

• Nein, für diese Fahrzeuge gibt es zum 01. Juli 2024 keine Änderungen. Die neuen Regelungen betreffen nur die Fahrzeuge größer 3,50 t und kleiner 7,50 t tzGm.

3. Wo gilt die LKW-Maut?

• Die LKW-Maut fällt auf Bundesautobahnen und Bundesstraßen (auch innerorts) an. Alle anderen Straßen sind mautfrei.

4. Was gilt bei Nutzung eines Anhängers?

• Entscheidend ist das Motorfahrzeug. Liegt dieses unter der tzGm von 3,50 t, ist auch die Kombination mit einem Anhänger mautfrei. Liegt das Motorfahrzeug über 3,50 t tzGm, ist die gesamte Kombination mautpflichtig!

5. Was ist die Handwerkerausnahme?

• Handwerksbetriebe sind in der Regel nicht im Güterverkehr unterwegs. Es wird meistens nur das Material transportiert, das zur Ausübung des Handwerks benötigt wird. Die Fahrzeuge können aber theoretisch auch für andere Zwecke eingesetzt werden. Damit für Fahrten zur Ausübung des Handwerks keine Maut bezahlt werden muss, können Handwerksbetriebe ihre Fahrzeuge bei Toll Collect zu sog. Handwerkerausnahme anmelden. Somit werden diese Fahrzeuge beim Passieren von Kontrollbrücken als nicht mautpflichtig erfasst und nur in Einzelfällen zu physischen Kontrollen ausgeleitet. Hier gilt es die entsprechenden Regelungen zu beachten.

Ausführliche Informationen zur Handwerkerausnahme finden Sie unter : www.toll-collect.de

6. Was bedeutet die Handwerkerausnahme für Kfz-Betriebe?

• Die Handwerkerausnahme ist keine generelle Mautbefreiung! Betroffene Fahrzeuge im Kfz-Gewerbe (> 3,50t tzGm) werden umgangssprachlich als „Abschleppfahrzeuge“ bezeichnet. Beim überwiegenden Teil der Fahrzeuge dürfte es sich aber nach der amtlichen Definition um „LKW zur Fahrzeugbeförderung“ handeln. (s. Zulassungsbescheinigung Teil I)

• Melden Sie diese Fahrzeuge auf jeden Fall zur Handwerkerausnahme an!

• In der Regel werden diese Fahrzeuge als Pannenhilfs-/Abschleppfahrzeug genutzt, können aber auch zum Transport von Fahrzeugen eingesetzt werden. Vereinfacht dargestellt sind Fahrten, die im Zusammenhang mit der Ausübung des Handwerksstehen, also Transport aufgrund einer Panne/Unfall aber auch Hol- und Bringservice im Rahmen eines Werkstattauftrags eines Kunden Bestandteil der Handwerkerausnahme und somit nicht mautpflichtig. Nutzt der Betrieb das gleiche Fahrzeug um damit Neu-/Gebrauchtfahrzeuge von Standort A nach Standort B zu verbringen, oder verkaufte Neu-/Gebrauchtfahrzeuge an Kunden auszuliefern, dann fallen diese Fahrten unter den Gütertransport und sind somit mautpflichtig.

• Ein weiteres Beispiel: Wird ein instand gesetztes Unfallfahrzeug eines Kunden im Zusammenhang mit dem Reparaturauftrag zum Lackierer verbracht, fällt diese Fahrt unter die Handwerkerausnahme. Transportiert der Betrieb ein angekauftes Unfallfahrzeug zum Lackierer um es anschließend zu verkaufen, ist diese Fahrt mautpflichtig.

7. Welche Nachweise müssen bei Kontrollen erbracht werden?

• Der Fahrer sollte entsprechende Nachweise zum Unternehmen dabeihaben, wie Gewerbeanmeldung, event. Kopie der Handwerkskarte und eine Kopie des Kunden-/Reparaturauftrags, aus dem der Grund der Fahrzeugtransports hervorgeht.

8. Benötige ich ein Mautgerät?

• Ist das Fahrzeug eines Kfz-Betriebs ausschließlich bzw. fast ausschließlich im Rahmen der Handwerkerausnahme unterwegs, benötigt man kein Mautgerät. Eine mautpflichtige Fahrt kann auch online vor Fahrtbeginn gemeldet werden.

Informationen zu den Möglichkeiten der Mautabrechnung finden Sei unter www.toll-collect.de oder www.svg.de

• Bei wiederkehrenden mautpflichtigen Fahrten empfehlen wir die Nutzung eines Mautgeräts. Das Handling ist dann einfacher und flexibler.

9. Was bedeutet die LKW-Maut für Kundenfahrzeuge in der Werkstatt?

• Sobald ein Fahrzeug mautpflichtig ist, sind alle Fahrten auf den entsprechenden Straßen mautpflichtig! Die Verantwortung dafür liegt beim Fahrzeughalter. Somit sind auch Fahrten, die von der Werkstatt mit einem Kundenfahrzeug durchgeführt werden müssen für den Kunden mautpflichtig.

• Ist das Fahrzeug mit einem Mautgerät ausgerüstet, wird die Fahrt automatisch erfasst. Bei mautpflichtigen Fahrzeugen ohne Mautgerät (der Halter nutzt die Onlineanmeldung oder App) müssen notwendige Fahrten mit dem Fahrzeughalten abgestimmt werden. Sonst droht dem Halter ein Bußgeldverfahren.

(Stand 15. Juli 2024)

Weitere wichtige Infos gibt es auch beim Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM).