Nur die richtige Schriftgröße für Pflichtangaben

Nur die richtige Schriftgröße für Pflichtangaben

Die Pflichtangaben der  Pkw-EnVKV  „Verbrauch“ und „Emission“ müssen nicht nur angeführt werden, entscheidend ist auch die richtige Schriftgröße.

Deshalb rät die Zentralvereinigung des Kfz-Gewerbes zur Aufrechterhaltung lauteren Wettbewerbs (ZLW):  Betriebe, die bereits Unterlassungserklärungen besonders wegen gänzlich fehlender Angaben gegenüber bekannten Umweltorganisationen abgegeben haben, sollten ihre zukünftige Werbung vor allem in punkto Schriftgröße und Platzierung überprüfen.

Denn: Eine Vertragsstrafe kann auch dann geltend gemacht werden, wenn die Unterlassungserklärung wegen fehlender Angaben abgegeben wurde und nun ein weiterer Verstoß wegen einer zu kleinen Schriftgröße vorliegt. Das geht aus einem Urteil des OLG Hamm (AZ: I-4 U 58/10)  hervor.

Die gerichtliche Entscheidung zeigt, eine Unterlassungserklärung sollte niemals ungeprüft abgegeben werden.  Bei der Formulierung der Unterlassungserklärung sollte versucht werden, das Unterlassungsversprechen auf den konkreten Vorwurf – sofern er berechtigt ist – zu beschränken.

Auch das Vertragsstrafenversprechen sollte im Hinblick auf die Höhe auf ein erträgliches Maß reduziert werden, wenn man nicht von vornherein in Betracht zieht, sich verklagen zu lassen.

Dem Urteil lag folgender Fall zugrunde. Dreieinhalb Jahre nach Unterzeichnung der Unterlassungserklärung veröffentlichte das beklagte Autohaus eine Werbeanzeige für einen neuen Pkw.

Darin war das Fahrzeugangebot mit den genannten Fahrzeugtypen, -beschreibungen und den Preisangaben übersichtlich strukturiert und farblich auch teilweise hervorgehoben gestaltet.

Diese Angaben fielen auf und  waren erheblich deutlicher hervorgehoben als die nach der Pkw- Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung ( Pkw-EnVKV) nötigen Pflichtangaben.

Sie waren in einem Fließtext mit weiteren Werbeangaben in einem „grauen Balken“ am unteren Ende der Werbebotschaft angehängt. Die sehr kleine, schwarze Schrift war  nach Auffassung des OLG noch schwieriger zu lesen als der vorherige Werbetext, der auf insoweit hellem Untergrund abgedruckt war.