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Online-Coaching unterliegt möglicherweise dem Fernunterrichtsschutzgesetz

Mit einem Urteil vom 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Dresden (Az. 12 U 1547/24) wurde entschieden, dass Verträge über Online-Coachings dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) unterliegen können – selbst dann, wenn beide Vertragsparteien Unternehmer sind.

Im verhandelten Fall bot eine Online-Marketingberatung Coachingprogramme mit strukturierten Lerninhalten, Erfolgskontrolle und persönlicher Begleitung an. Das Gericht erklärte die Verträge für nichtig, da keine behördliche Zulassung nach § 12 FernUSG vorlag. Die Anbieterin wurde zur vollständigen Rückzahlung der vom Teilnehmer gezahlten Beträge einschließlich Anwaltskosten verpflichtet.

Das OLG Dresden stellt fest:

  • Eine Anwendbarkeit des FernUSG liegt vor, wenn Lerninhalte systematisch vermittelt und Lernerfolgskontrollen durchgeführt werden.
  • Die Schutzwirkung des FernUSG gilt nach Ansicht des Gerichts auch für Unternehmer.
  • Die Verträge sind mangels Zulassung nach § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig.
  • Weitere rechtliche Aspekte wie Sittenwidrigkeit oder Wucher lagen im konkreten Fall nicht vor.

Auch das OLG Celle und das OLG Düsseldorf kamen in vergleichbaren Fällen zu gleichlautenden Ergebnissen. Da die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte jedoch nicht einheitlich ist, wurde die Möglichkeit einer Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) eröffnet. Ob eine Revision eingelegt wurde, ist derzeit noch nicht bekannt.

Bedeutung für die Praxis

Das Urteil unterstreicht die rechtliche Relevanz behördlicher Zulassungen bei Online-Coachings mit didaktischem Konzept. Anbieter solcher Programme müssen mit Rückforderungen rechnen, wenn keine Zulassung gemäß FernUSG vorliegt. Die abschließende Klärung durch den BGH bleibt abzuwarten.