Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 6. November 2025 klargestellt, dass die arithmetisch-degressive Sonderabschreibung nach § 7 Abs. 2a EStG nicht auf Neufahrzeuge beschränkt ist. Die Nachfrage entstand aufgrund zahlreicher Unsicherheiten bei steuerlichen Beratungen gewerblicher Käufer, insbesondere beim Erwerb gebrauchter Elektrofahrzeuge.
Die Stellungnahme des Staatssekretärs erfolgte auf Anfrage des Zentralverbands Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK). Sie bestätigt die folgenden Grundsätze:
Kernaussagen des BMF
- Die Sonderabschreibung umfasst alle Elektrofahrzeuge im Sinne des § 9 Abs. 2 KraftStG, die zwischen dem 30. Juni 2025 und dem 1. Januar 2028 angeschafft und erstmals einem Betriebsvermögen zugeführt werden.
- Eine Beschränkung auf fabrikneue Fahrzeuge besteht nicht. Auch Tageszulassungen und andere Gebrauchtfahrzeuge fallen unter die Regelung.
- Voraussetzung ist die Zuordnung des Fahrzeugs zum Anlagevermögen. Fahrzeuge im Umlaufvermögen – insbesondere zur Weiterveräußerung gehaltene Modelle – sind von der Sonderabschreibung ausgeschlossen.
- Zusätzliche Kriterien wie Wertgrenzen oder Mindesthaltedauern sind nicht vorgesehen.
Zur weiteren Konkretisierung wird ein bundesweit einheitliches Anwendungsschreiben vorbereitet.
Einordnung der Klarstellung
Durch die Aussagen des BMF entsteht Rechtssicherheit für die steuerliche Behandlung gebrauchter Elektrofahrzeuge im betrieblichen Kontext. Die Möglichkeit der Sonderabschreibung kann damit auch beim Kauf gebrauchten E-Fahrzeuge genutzt werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dies stärkt die Marktbedingungen und schafft klare Rahmenbedingungen für Betriebe und gewerbliche Fahrzeugnutzer.