Steuer für privat genutzte Dienstwagen

Pixabay

Am 22. März hat der Bundesrat über das Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) abgestimmt.
Teil des Wachstumschancengesetzes ist eine Änderung des Einkommenssteuergesetzes (EStG), und zwar konkret von Paragraf 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 Nummer 3 EStG. Darin wird geregelt, wie privat genutzte Dienstwagen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als geldwerter Vorteil besteuert werden, sofern diese kein Fahrtenbuch führen.
Beschlossen wurde u.a., dass der Bruttolistenpreis zur Anwendung der 0,25-Prozent-Regelung für die Privatnutzung von BEV (sowie Fahrzeuge keine Kohlendioxidemission) von bisher 60.000 auf 70.000 Euro angehoben wird.
Die Neuregelung gilt rückwirkend für Fahrzeuge, die seit/ab dem 1.1.2024 angeschafft wurden bzw. werden. BEV-Dienstwagen aus dem Jahr 2023, die zwischen 60.000 und 70.000 Euro gekostet haben, fallen nach wie vor unter die 0,5-Prozent-Regelung und profitieren nicht von der Neuregelung.
Kurz:

  • BEV-Dienstwagen bis zu 70.000 Euro werden monatlich mit 0,25% des Bruttolistenpreises versteuert.
  • BEV-Dienstwagen über 70.000 Euro werden monatlich mit 0,5% des Bruttolistenpreises versteuert.
  • Plug-in-Hybride-Dienstwagen mit einer elektrischen Mindestreichweite von 60 Kilometern oder höchstens 50 Gramm CO2-Emission pro Kilometer werden monatlich mit 0,5% des Bruttolistenpreises versteuert. Ab 2025 beträgt die Mindestreichweite dann 80 Kilometer.