Umsatzsteuersenkung auf Gas

Außerdem steuerfreie Sonderzahlung in Höhe von 3.000 €

Der Gesetzgeber hat die temporäre Umsatzsteuersenkung auf Gas von 19 auf 7 % sowie die Möglichkeit einer steuer- und sozialabgabenfreien „3.000 €-Sonderzahlung“ verabschiedet.

Mit dem verabschiedeten „Gesetzes zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“ wird es u. a. zwei wichtige Änderungen geben. Der Umsatzsteuersatz auf Gaslieferungen und Fernwärme wird befristet bis zum 31.03.2024 von 19 auf 7 % gesenkt. Durch eine voraussichtlich bereits rückwirkend zum 01.10.2022 in Kraft tretende Regelung im EStG wird Arbeitgebern zudem eine steuer- und sozialabgabenfreie Sonderzahlung von bis 3.000 € ermöglicht. Diese muss allerdings zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt werden (d.h. keine Entgeltumwandlung möglich).

Nach Verabschiedung des „Gesetzes zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“ durch Bundesrat und Bundestag wird der Umsatzsteuersatz auf Gaslieferungen befristet bis zum bis zum 31.03.2024 von 19 auf 7 % gesenkt. Mit dem Gesetz bzw. der Umsatzsteuersatzsenkung auf Gas will der Gesetzgeber die große Belastung der steigenden Energiepreise für viele Bürger etwas abmildern.

Folgende wichtige Informationen sind dem Gesetz zu entnehmen:

Gelten soll die Umsatzsteuersenkung nicht nur für Gas, sondern auch für Fernwärme, mit der vor allem viele Mietwohnungen versorgt werden.

Die Senkung der Umsatzsteuer wird ausweislich des bereits verkündeten „Wirtschaftlichen Abwehrschirms gegen die Folgen des russischen Angriffskrieges“ unabhängig von der Erhebung der Gasumlage erfolgen. Letztere soll nach den aktuellen Aussagen zum Abwehrschirm durch eine umfassende Gaspreisbremse bzw. Energiepreisbremse ersetzt werden.

Durch eine Änderung des Einkommensteuergesetzes wird eine steuer- und sozialabgabenfreie Sonderzahlung von bis 3.000 € durch den Arbeitgeber ermöglicht. Diese Regelung tritt voraussichtlich bereits rückwirkend zum 01.10.2022 in Kraft. Die Sonderzahlung kann dann auch schon ab Oktober 2022 in mehreren Tranchen bis zum 31.12.2024 ausgezahlt werden. Ob die Leistungen in Form von Zuschüssen oder Sachbezügen gewährt werden, ist dabei unerheblich. Unabdingbare Voraussetzung für die Steuer- und Abgabenfreiheit ist jedoch, dass diese Sonderzahlung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird; d.h. eine Auszahlung im Wege einer Entgeltumwandlung ist nicht möglich. Es besteht zudem keine Verpflichtung der Unternehmen, eine solche Sonderzahlung ganz oder teilweise zu gewähren. Ausschlaggebend ist allein die wirtschaftliche Lage des einzelnen Betriebes.

Fazit

Die befristete Senkung der Umsatzsteuer ist für fast alle Kfz-Unternehmen – da sie in aller Regel vorsteuerabzugsberechtigt sind – ohne Entlastungswirkung. Denn für diese ist die Umsatzsteuer im Ergebnis ein durchlaufender Posten. Für die Arbeitnehmer der Betriebe kann die Senkung aber sicherlich schon eine Teilentlastung bringen und ist daher zu begrüßen. Da sich aus der Umsatzsteuersenkung für Gas oder Fernwärme beziehende Betriebe eine Reihe praktischer Fragen ergeben, wird das Bundesministerium der Finanzen (BMF) in Kürze auch ein BMF-Schreiben veröffentlichen, welches sich mit den Spitzenverbänden der Wirtschaft in der Abstimmung befindet.

Die steuer- und sozialabgabenfreie „3.000 €-Sonderzahlung“ eröffnet Unternehmen zwar eine zusätzliche Möglichkeit, die eigenen Beschäftigten bei inflationsbedingt steigenden Lebenshaltungskosten zu unterstützen. Allerdings ist aus Arbeitgebersicht dabei problematisch, dass viele Betriebe in der aktuellen Krisensituation nicht in der Lage sind, solche Sonderzahlungen zu gewähren. Zielführender und dringlicher wären da wohl eine schnell wirksame Energiepreisbremse und direkte Unterstützungsleistungen für Bürger und Unternehmen. Vor diesem Hintergrund ist die Möglichkeit der ratierlichen Auszahlung zu begrüßen.