Das BAFA legt zwei Handreichungen für die Umsetzung des Lieferkettensorgfaltspflichten-gesetzes mit Blick auf kleine und mittelständische Zulieferer vor, die die Auffassung des ZDH bestätigen, dass viele verpflichtete Großunternehmen mit umfassenden und undifferenzierten LkSG-Verhaltenskodizes an ihre Zulieferer über das Ziel des Gesetzes hinausschießen.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), das für die Umsetzung des Lieferkettensorgfaltsgesetzes (LkSG) zuständig ist, hat zum 01.07.2023 die bereits längere Zeit angekündigten und vom ZDH dringlich angemahnten Erläuterungen/Hilfestellungen zur Umsetzung des LkSG bei Zulieferern vorgelegt. Diese beiden Dokumente finden Sie hier.
Der aktuelle Stand bei der Umsetzung des LkSG in der Zuliefererkette bestätigt die mit dem Gesetz verbundenen Befürchtungen des ZDH. Immer häufiger erhalten auch kleine handwerkliche Zulieferer oder sonstige Lieferanten und Dienstleister von ihren industriellen Auftraggebern umfangreiche, in Extremfällen bis zu 80-seitige (!) Fragebögen bzw. Verhaltenskodizes zum LkSG, mit denen verpflichtete Großunternehmen ihre Auskunfts- und Berichtspflichten auf ihre gesamte Zuliefererkette abwälzen – unabhängig davon, ob es sich um einen Zulieferer in Deutschland oder in Entwicklungs- und Schwellenländer handelt.
Vor diesem Hintergrund sind die zwei nun vorgelegten Handreichungen des BAFA zu begrüßen, da hier vor allem die auch im Gesetz verankerten Grundsätze der Risikoorientierung und der Angemessenheit hervorgehoben und konkretisiert werden.
Das Papier „Die wichtigsten Fragen und Antworten für KMU“ erläutert hierbei vor allem, was die Zulieferer von verpflichteten Unternehmen in Zusammenhang mit den Vorgaben des LkSG erwarten. So wird klargestellt, dass es nicht im Sinne des Gesetzes ist, wenn Unternehmen faktisch ihre Pflichten nach dem LkSG nahezu komplett und undifferenziert auf ihre Zulieferer abwälzen. Vielmehr sind die verpflichteten Unternehmen aufgefordert, zwischen risikoarmen und risikogeneigten Zulieferern/Geschäftsfeldern zu unterscheiden. Ebenfalls sind Zulieferer eben nicht auf Basis des Gesetzes verpflichtet, bezogen auf ihre Lieferkette eine eigene Risikoanalyse durchzuführen oder selbst zu prüfen, welche Präventions- und Abhilfemaßnahmen sie bezogen auf ihre Lieferkette durchführen sollten.
Bedauerlich ist allerdings, dass es keine grundsätzliche rechtliche Handhabe gegen Forderungen nach zu umfassenden Fragekatalogen oder Maßnahmen auf Basis des LkSG gibt, so dass es letztlich jedem industriellen Auftraggeber freisteht, von seinem Zulieferer oder Dienstleister im Rahmen der bestehenden Verträge z. B. die Unterzeichnung von Codes of Conduct zu fordern. Dies kann dann allerdings nicht mit dem Hinweis auf das LkSG gerechtfertigt werden.
Der zweite Leitfaden „Executive Summary zur Handreichung“ richtet sich auch an die verpflichteten Unternehmen selbst und erläutert die Zusammenarbeit mit den Zulieferern in den vier Handlungsfeldern Risikoanalyse, Präventionsmaßnahmen, Abhilfemaßnahmen und Beschwerdeverfahren. Vom ZDH wird kritisch gesehen, dass stets von einer „Zusammenarbeit“ von verpflichteten Unternehmen und einzelnen Zulieferern die Rede ist, die schon aufgrund der Vielzahl der Zulieferer großer Unternehmen so in der Praxis in der Regel jedoch nicht stattfindet.
Das BAFA bittet mit Blick auf teils vollkommen unangemessene Fragebögen und Codes of Conduct um Kontaktaufnahme in solchen Einzelfällen (lieferkettengesetz(at)bafa.bund(.)de). Der ZDH wird sich mit Unterstützung des ZDK weiter gegenüber dem politisch für das LkSG zuständige Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und der BAFA dafür einsetzen, die durch das LkSG entstehenden bürokratischen Belastungen auf ein Minimum zu begrenzen.