Die Richtlinie enthält einige Änderungen und Neuerungen im Vergleich zu der vorherigen Fassung. Dies betrifft insbesondere folgende Bereiche:
- Höhe und Staffelung der Fördersummen
- Fahrzeuge sind förderfähig bis zu einem Nettolistenpreis von 40.000 Euro bzw. 65.000 Euro (BAFA-Listenpreis)
- Aufnahme der Förderung von jungen Gebrauchten
- Übergangsregelung zwischen dem 5. November 2019 und dem 18. Februar 2020 - rückwirkende Zahlung des erhöhten Umweltbonus möglich
- Antragstellung erst nach erfolgter Zulassung des E-Fahrzeugs.
Wie gewohnt ist der Bundesanteil des Umweltbonus beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu beantragen. Weitere Informationen zum neu gestalteten Umweltbonus sind unter https://www.bafa.de/DE/Energie/Energieeffizienz/Elektromobilitaet/elektromobilitaet_node.html zu finden.