Umweltbonus: Informationen zur möglichen Vorgehensweise bei Ablehnungen des BAFA

Der Landesverband Schleswig-Holstein berichtete in der Vergangenheit mehrfach, dass das BAFA seit dem 1. Juni 2021 keine nachträglichen Rechnungskorrekturen mehr für eingereichte Anträge akzeptiert. Resultierend aus dieser Vorgabe fehlte denjenigen Antragstellern, deren Anträge zunächst aufgrund von Formfehlern auf der Rechnung abgelehnt worden sind, die Grundlage für einen Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid.

Da für jedes Fahrzeug nur der erste Antrag maßgeblich ist, ist der Widerspruch in solchen Fällen die einzige Möglichkeit, um die Förderfähigkeit des Fahrzeugs aufrechtzuerhalten.

Der Großteil der Ablehnungen lässt sich auf zwei Fehlerquellen zurückführen:

  1. Auf der Rechnung für einen Neuwagen wird nicht die exakt gleiche Modellbezeichnung samt Netto-Listenpreis des Basismodells gemäß BAFA-Liste der förderfähigen Fahrzeuge aufgeführt.
     
  2. Bei einem jungen Gebrauchtwagen wird der Schwellenwert als maximaler Verkaufspreis gemäß Förderrichtlinie überschritten (Schwellenwert = 80% des Bruttolistenpreises gemäß DAT-Gutachten abzüglich Hersteller-Anteil am Umweltbonus).

Da die Einreichung einer neuen Rechnung nicht mehr akzeptiert wird, hat der ZDK sich an das BAFA gewandt, um Vorgehensweisen für einen erfolgreichen Widerspruch abzustimmen und somit den Erhalt des staatlichen Anteils auch trotz Fehlern auf der Fahrzeugrechnung zu ermöglichen. Daraus ergeben sich folgende Handlungsempfehlungen für Händler:

  1. Bei fehlerhafter Neuwagenrechnung kann der Antragsteller ein erläuterndes Schreiben und die verbindliche Bestellung dem Widerspruch beifügen, aus welchen das Basismodell, der Basispreis und der Preis für die Sonderausstattungen hervorgehen.
     
  2. Bei Nicht-Einhalten des Schwellenwertes für einen jungen Gebrauchtwagen hat der Antragsteller die Möglichkeit, bei einem Widerspruch eine Gutschrift des Händlers über den Differenzbetrag einzureichen, welcher zudem durch einen Kontoauszug als Nachweis der Auszahlung zu ergänzen ist.

Es soltte beachtet werden, dass es sich bei diesen Handlungsempfehlungen um tagesaktuelle Vorgehensweisen handelt. Die Förderkriterien und die Vorgaben im Bearbeitungsprozess können sich leider jederzeit ändern.

Die Veröffentlichung der neuen Förderrichtlinie zur Fortschreibung der Innovationsprämie steht kurz bevor und könnte ebenfalls eine Änderung mit sich bringen. Der Landesverband wird hierzu informieren.