Unterstützung für den Mittelstand

Update zur Corona-November und Dezemberhilfe

Die außerordentliche Wirtschaftshilfe des Bundes unterstützt Unternehmen, Selbständige und Vereine, die von den Schließungen ab 2. November 2020 zur Bekämpfung der Corona-Pandemie betroffen sind.

Für die Dauer der Schließungen im November bzw. Dezember 2020 erhalten Betroffene einen einmaligen Zuschuss von bis zu 75 Prozent des jeweiligen Umsatzes im November beziehungsweise Dezember 2019.

NEU: Die zulässige Förderhöhe und Nachweispflichten sind abhängig vom Umsatz im November bzw. Dezember 2019 und von der gewählten Beihilferegelung.

Die Antragsstellung erfolgt entweder direkt oder über prüfende Dritte. 

Die Antragsfrist für Erstanträge endet am 30. April 2021. Änderungsanträge können bis zum 30. Juni 2021 gestellt werden.

Hier geht es direkt zur Antragstellung.

IB SH Härtefallfonds

Angesichts des verlängerten Lockdowns und zunehmender Liquiditätsengpässe auch von stark betroffenen Einzelhändlern hat die Landesregierung die Zugangsschwelle für ihren Härtefallfonds gesenkt. Wie Wirtschaftsminister Dr. Bernd Buchholz nach Sitzung des Landeskabinetts sagte, werden die Zugangskriterien für den Härtefallfonds Schleswig-Holstein, der allen Branchen offenstehe, ab 1. Februar deutlich abgesenkt. "So wird ein Betrieb künftig schon dann antragsberechtigt sein, wenn im Vergleich zum Vorjahreszeitraum der durchschnittliche Umsatz zwischen November 2020 und Januar 2021 um 30 Prozent eingebrochen ist. Oder wenn in einem einzelnen dieser Monate der Umsatz um 50 Prozent unter dem Vorjahreswert liegt", so Buchholz. "Damit werden künftig nahezu alle von den Schließungen betroffenen Unternehmen in Schleswig-Holstein Zugriff auf den mit knapp 100 Millionen Euro hinterlegten Härtefallfonds haben."

Den zweigeteilten Härtefallfonds hatte das Land zusammen mit der Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH) und der Mittelständischen Beteiligungsgesellschaft (MBG) bereits im Spätsommer letzten Jahres eingerichtet. Adressaten sind Firmen, die bei den Überbrückungs- sowie November- und Dezemberhilfen des Bundes nicht oder nur gering zum Zuge kommen. In diesen Fällen können Betriebe über den "IB.SH Härtefallfonds" Darlehen bis zu 750.000 Euro zwei Jahre tilgungs- und für fünf Jahre zinsfrei erhalten. Parallel dazu bietet der "MBG Härtefallfonds Mittelstand" wirtschaftliches Eigenkapital in Form von stillen Beteiligungen zu günstigen Konditionen. Sämtliche Anträge des IB.SH Härtefallfonds müssen weiterhin über die Hausbanken der Firmen an die IB.SH gerichtet werden. Über die Möglichkeiten des MBG Härtefallfonds informiert die MBG direkt.

Alle weiteren Bedingungen, Informationen und Unterlagen zum IB.SH Härtefallfonds Mittelstand gibt es hier.

Konjunkturpaket stärkt auch das Kfz-Gewerbe

Um Familien, Unternehmen und Kommunen darin zu unterstützen, die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie besser zu bewältigen, hat die Bundesregierung ein umfassendes Konjunkturpaket auf den Weg gebracht. Der Koalitionsausschuss hat sich dafür auf Eckpunkte verständigt. Mit dem Konjunkturpaket sollen auch private und öffentliche Investitionen angeschoben und die technologische Modernisierung befördert werden.

In dem Eckpunktepapier des Koalitionsausschusses werden einige wichtige Projekte für das Kfz-Gewerbe benannt. Einige Maßnahmen betreffen speziell die Mobilität und damit unmittelbar das Kfz-Gewerbe. Andere sind für die gesamte Wirtschaft konzipiert und treffen damit indirekt die Autohäuser und Werkstätten.

Im Folgenden werden die Punkte aus dem Maßnahmenpaket genannt, die das Kfz-Gewerbe unmittelbar betreffen:

35. Eine leistungsfähige Verkehrs- und Mobilitätsinfrastruktur ist Voraussetzung für einen raschen Aufschwung und neues Wachstum in praktisch allen Wirtschaftsbereichen. Deshalb wollen wir die Mobilität stärken und gleichzeitig mehr Nachhaltigkeit und Klimaschutz sicherstellen. Dies kommt der Umwelt, der Wirtschaft, Arbeitnehmern und Unternehmen gleichermaßen zugute. Hierzu sollen die erfolgreiche Politik des Klimaschutzprogramms 2030 fortgesetzt und beschleunigt, der Strukturwandel der Automobilindustrie begleitet und zukunftsfähige Wertschöpfungsketten aufgebaut werden:

a. Die Kfz-Steuer für Pkw wird stärker an CO2-Emissionen ausgerichtet, wovon eine spürbare Lenkungswirkung hin zu emissionsärmeren bzw. emissionsfreien Fahrzeugen ausgehen wird. Für Neuzulassungen wird die Bemessungsgrundlage zum 1.1.2021 daher hauptsächlich auf die CO2-Emissionen pro km bezogen und oberhalb 95g CO2/km in Stufen angehoben. Zudem wird die bereits geltende zehnjährige Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge bis zum 31.12.2025 gewährt und bis 31.12.2030 verlängert. 

b. Durch die Umweltprämie fördern wir den Austausch der Kfz-Fahrzeugflotte durch klima- und umweltfreundlichere Elektrofahrzeuge. Im bestehenden System werden wir die Prämien des Bundes als neue „Innovationsprämie“ verdoppeln. Die Prämie der Hersteller bleibt davon unberührt. Das bedeutet zum Beispiel, dass bis zu einem Nettolistenpreis des E-Fahrzeugs von bis zu 40.000 Euro die Förderung des Bundes von 3.000 auf 6.000 Euro steigt. Diese Maßnahme ist befristet bis 31.12.2021. Bei der Besteuerung von reinelektrischen Dienstwagen von 0,25% erhöhen wir die Kaufpreisgrenze von 40.000 Euro auf 60.000 Euro. Im Rahmen der nationalen Plattform „Mobilität der Zukunft“ werden wir die Frage des optimierten Nutzungsgrades des elektrischen Antriebs bei plug-in Hybridfahrzeugen diskutieren. {Finanzbedarf: 2,2 Milliarden Euro}

c. Für Zukunftsinvestitionen der Fahrzeughersteller und der Zulieferindustrie wird für die Jahre 2020 und 2021 ein Bonus-Programm aufgelegt. Es dient der Förderung von Investitionen in neuen Technologien, Verfahren und Anlagen. Forschung und Entwicklung für transformationsrelevante Innovationen und neue regionale Innovationscluster vor allem der Zulieferindustrie werden in den Jahren 2020 und 2021 mit 1 Milliarde Euro gefördert. {Finanzbedarf: 2 Milliarden Euro}

d. Für Soziale Dienste wird ein auf die Jahre 2020 und 2021 befristetes Flottenaustauschprogramm „Sozial & Mobil“ aufgelegt, um Elektromobilität im Stadtverkehr zu fördern und die gemeinnützigen Träger bei der Flottenumrüstung zu unterstützen. {Finanzbedarf: 200 Mio. Euro}

e. Das befristete Flottenaustauschprogramm für Handwerker und KMU für Elektronutzfahrzeuge bis 7,5 t wird zeitnah umgesetzt.

 f. Wir investieren zusätzlich 2,5 Milliarden Euro in den Ausbau moderner und sicherer Ladesäulen-Infrastruktur, die Förderung von Forschung und Entwicklung im Bereich der Elektromobilität und die Batteriezellfertigung, unter anderem in weitere mögliche Standorte. Der Ausbau der Ladeinfrastruktur als notwendige Voraussetzung zum Hochlauf der E-Mobilität wird beschleunigt. Dazu soll der Masterplan Ladeinfrastruktur zügig umgesetzt werden. Insbesondere soll das einheitliche Bezahlsystem für Ladesäulen nun zügig umgesetzt werden. Durch eine Versorgungsauflage soll geregelt werden, dass an allen Tankstellen in Deutschland auch Ladepunkte angeboten werden. Der Aufbau öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur (zum Beispiel bei Kitas, Krankenhäusern, Stadtteilzentren, Sportplätzen) wird im Rahmen des Masterplans intensiviert. Zudem wird geprüft, ob die Errichtung von Schnellladesäulen als Dekarbonisierungsmaßnahme der Mineralölwirtschaft behandelt werden kann. {Finanzbedarf: 2,5 Mrd. Euro}

i Der Bund investiert in ein „Bus- und LKW-Flotten-Modernisierungs-Programm“, das privaten und kommunalen Betreibern zur Förderung alternativer Antriebe gleichermaßen offen steht. Um die Nachfrage nach E-Bussen zu erhöhen und den Stadtverkehr umweltfreundlicher zu machen, wird außerdem die Förderung für EBusse und deren Ladeinfrastruktur bis Ende 2021 befristet aufgestockt. {Finanzbedarf: 1,2 Mrd. Euro} 

j. Die Bundesregierung wird sich bei der EU-Kommission dafür einsetzen, dass ein befristetes europaweites Flottenerneuerungsprogramm 2020/21 für schwere Nutzfahrzeuge zur Anschaffung von LKW der neuesten Abgasstufe Euro VI aufgelegt wird. Es soll einen Zuschuss beim Austausch von Euro 5-LKW von 15.000 Euro vorsehen, beim Austausch von Euro 3 oder Euro 4-Fahrzeugen von 10.000 Euro. {Finanzbedarf: europäische Mittel}

36. Die Bundesregierung wird kurzfristig die „Nationale Wasserstoffstrategie“ vorlegen. Deren Ziel soll es sein, Deutschland bei modernster Wasserstofftechnik zum Ausrüster der Welt zu machen. Entsprechend soll aus der Strategie ein Programm zur Entwicklung von Wasserstoffproduktionsanlagen entwickelt werden. Um den Einsatz dieser Technologien auch in Deutschland im Industriemaßstab zu demonstrieren, sollen bis 2030 industrielle Produktionsanlagen von bis zu 5 GW Gesamtleistung einschließlich der dafür erforderlichen Offshore- und Onshore-Energiegewinnung entstehen. Für den Zeitraum bis 2035 werden nach Möglichkeit weitere 5 GW zugebaut. Bis 2040 werden die weiteren 5 GW spätestens entstehen. Neben der Prüfung, ob die Wasserstoffproduktion über Ausschreibungen von Elektrolyseleistungen gefördert werden kann, soll der Umstieg von fossilen Energieträgern auf Wasserstoff insbesondere bei industriellen Prozessen in der Entwicklung und Prozessumstellung gefördert werden. Dabei wird bei den Fördermaßnahmen darauf geachtet, dass alle Regionen Deutschlands von den neuen Wertschöpfungspotenzialen der Wasserstoffwirtschaft profitieren. Die Umstellung wird sowohl über Investitionszuschüsse in neue Anlagen als auch über ein neues PilotProgramm zur Unterstützung des Betriebes von Elektrolyseanlagen auf Basis des Carbon Contracts for Difference-Ansatzes gefördert werden. Wir streben die Befreiung der Produktion von grünem Wasserstoff von der EEG-Umlage an. Wir werden dabei sicherstellen, dass dadurch die EEG-Umlage nicht steigt.  Eine verpflichtende PtL-Quote für Flugbenzin wird geprüft. Eine Nachfragequote nach klimafreundlichem Stahl wird geprüft. Die Förderung von „Wasserstoff-ready“ Anlagen über das KWK-Gesetz wird geprüft. Die regulatorischen Grundlagen für den Aufbau einer Wasserstoffinfrastruktur werden zügig umgesetzt. Um den Einsatz grünen Wasserstoffs im Schwerlastverkehr zu fördern, wird das Wasserstoff-Tankstellennetz zügig ausgebaut. Die RED II Richtlinie wird ambitionierter umgesetzt als es die EU-Vorgaben vorsehen. Darüber hinaus fördern wir den direkten Einsatz von grünem Wasserstoff in Flugzeugantrieben ebenso wie die Entwicklung von Konzepten für „hybridelektrisches Fliegen“ (Kombination von Wasserstoff/ Brennstoffzellen/ Batterietechnologie).    {Finanzbedarf: 7 Mrd. Euro} 

37. In der Umsetzung der Wasserstoffstrategie wird Deutschland außenwirtschaftliche Partnerschaften mit solchen Ländern aufbauen, in denen aufgrund der geographischen Lage Wasserstoff effizient produziert werden kann. Dort sollen auf der Basis der oben beschriebenen Technologien „made in Germany“ große Produktionsanlagen aufgebaut werden, um in Partnerschaft ein wirtschaftliches Standbein in diesen Ländern durch den Wasserstoffexport aufzubauen, deren Wirtschaft von fossilen Energieträgern unabhängiger zu machen und Deutschlands Wasserstoffbedarf zu decken. In diesem Zuge sollen auch geeignete Wasserstoffspeicherverfahren für den globalen, kosteneffizienten Transport von Wasserstoff entwickelt werden. Die Gründung einer europäischen Wasserstoffgesellschaft zur Förderung und Erschließung gemeinsamer internationaler Produktionskapazitäten und -infrastrukturen wird ausgelotet und bei ausreichend europäischer Unterstützung vorangetrieben. {Finanzbedarf: 2 Mrd. Euro}

 

Hier die Punkte aus dem Maßnahmenpaket, die für die gesamte Wirtschaft gelten und damit auch Auswirkungen auf das Kfz-Gewerbe haben:

1. Zur Stärkung der Binnennachfrage in Deutschland wird befristet vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 der Mehrwertsteuersatz von 19% auf 16% und von 7% auf 5% gesenkt. {Finanzbedarf: 20 Mrd. Euro}

2. Durch die Auswirkungen der Corona-Pandemie steigen die Ausgaben in allen Sozialversicherungen. Um eine dadurch bedingte Steigerung der Lohnnebenkosten zu verhindern, werden wir im Rahmen einer „Sozialgarantie 2021“ die Sozialversicherungsbeiträge bei maximal 40% stabilisieren, indem wir darüber hinaus gehende Finanzbedarfe aus dem Bundeshaushalt jedenfalls bis zum Jahr 2021 decken. Das schützt die Nettoeinkommen der Arbeitnehmer und bringt Verlässlichkeit und Wettbewerbsfähigkeit für die Arbeitgeber. {Finanzbedarf: 5,3 Mrd. Euro 2020, Bedarf 2021 kann erst im Rahmen der HH-Aufstellung 2021 ermittelt werden}

3. Wettbewerbsfähige Strompreise sind ein wesentlicher Faktor für Investitionen am Standort Deutschland und für die Energiewende hin zu strom- und wasserstoffbasierten Technologien. Die EEG-Umlage droht im Jahr 2021 aufgrund des corona-bedingten Rückgangs der Wirtschaftsleistung und des damit verbundenen Rückgangs des Börsenstrompreises stark anzusteigen, trotz der beginnenden Zuführung von Einnahmen aus dem nationalen Brennstoffemissionshandel. Um für mehr Verlässlichkeit bei den staatlichen Strompreisbestandteilen zu sorgen, wird ab 2021 zusätzlich zu diesen Einnahmen aus dem BEHG ein weiterer Zuschuss aus Haushaltsmitteln des Bundes zur schrittweisen verlässlichen Senkung der EEG-Umlage geleistet, sodass diese im Jahr 2021 bei 6,5 ct/kwh, im Jahr 2022 bei 6,0 ct/kwh liegen wird. {Finanzbedarf:  11 Mrd. Euro}

5. Der steuerliche Verlustrücktrag wird - gesetzlich - für die Jahre 2020 und 2021 auf maximal 5 Mio. Euro bzw. 10 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagung) erweitert. Es wird ein Mechanismus eingeführt, wie dieser Rücktrag unmittelbar finanzwirksam schon in der Steuererklärung 2019 nutzbar gemacht werden kann, z.B. über die Bildung einer steuerlichen Corona-Rücklage. Das schafft schon heute die notwendige Liquidität und ist bürokratiearm zu verwalten. Die Auflösung der Rücklage erfolgt spätestens bis zum Ende des Jahres 2022. {Finanzwirkung: Verschiebungseffekt 2 Mrd. Euro, davon 1 Mrd. Euro Bund}

6. Als steuerlicher Investitionsanreiz wird eine degressive Abschreibung für Abnutzung (AfA) mit dem Faktor 2,5 gegenüber der derzeit geltenden AfA und maximal 25% Prozent pro Jahr für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in den Steuerjahren 2020 und 2021 eingeführt. {Finanzwirkung: Vorzieheffekt rd. 6 Mrd. Euro, davon 3 Mrd. Euro für den Bund

13. Zur Sicherung der Existenz von kleinen und mittelständischen Unternehmen wird für Corona-bedingten Umsatzausfall ein Programm für Überbrückungshilfen aufgelegt. Das Volumen des Programms wird auf maximal 25 Mrd. Euro festgelegt. Die Überbrückungshilfe wird für die Monate Juni bis August gewährt. Die Überbrückungshilfe gilt branchenübergreifend, wobei den Besonderheiten der besonders betroffenen Branchen wie Hotel- und Gaststättengewerbe, Caterer, Kneipen, Clubs 

und Bars, als Sozialunternehmen geführte Übernachtungsstätten wie Jugendherbergen, Schullandheime, Träger von Jugendeinrichtungen des internationalen Jugendaustauschs, Einrichtungen der Behindertenhilfe, Reisebüros, Profisportvereinen der unteren Ligen, Schaustellern, Unternehmen der Veranstaltungslogistik sowie

Unternehmen im Bereich um Messeveranstaltungen angemessen Rechnung zu tragen ist.  Antragsberechtigt sind Unternehmen, deren Umsätze Corona-bedingt in April und Mai 2020 um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 rückgängig gewesen sind und deren Umsatzrückgänge in den Monaten Juni bis August 2020 um mindestens 50 % fortdauern. Bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet worden sind, sind die Monate November und Dezember 2019 heranzuziehen. Erstattet werden bis zu 50 % der fixen Betriebskosten bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 % gegenüber Vorjahresmonat. Bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 % können bis zu 80 % der fixen Betriebskosten erstattet werden. Der maximale Erstattungsbetrag beträgt 150.000 Euro für drei Monate. Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten soll der Erstattungsbetrag 9.000 Euro, bei Unternehmen bis 10 Beschäftigten 15.000 Euro nur in begründeten Ausnahmefällen übersteigen. Geltend gemachte Umsatzrückgänge und fixe Betriebskosten sind durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer in geeigneter Weise zu prüfen und zu bestätigen. Überzahlungen sind zu erstatten.  Die Antragsfristen enden jeweils spätestens am 31.8.2020 und die Auszahlungsfristen am 30.11.2020. {Finanzbedarf: 25 Mrd. Euro aus nicht ausgeschöpftem bestehenden Programm} 

38. Um den Ausbau der Erneuerbaren Energien weiter zu forcieren, wird der Deckel für Photovoltaik unmittelbar abgeschafft und das Ausbau-Ziel für die Offshore-Windkraft von 15 auf 20 GW in 2030 angehoben. Die Länder erhalten die Möglichkeit, zur Steigerung der Akzeptanz von Windkraft-Anlagen Mindestabstände von 1.000 Metern gesetzlich festzulegen. Darüber hinaus wird eine Möglichkeit geschaffen, mit der Kommunen und Anwohner stärker von den finanziellen Erträgen der Windkraft profitieren. 39. Das CO2-Gebäudesanierungsprogramm wird für 2020 und 2021 um eine Milliarde Euro auf 2,5 Milliarden Euro aufgestockt. Auch die Förderprogramme des Bundes zur energetischen Sanierung kommunaler Gebäude werden aufgestockt und ein Programm zur Förderung von Klimaanpassungsmaßnahmen in sozialen Einrichtungen wird aufgelegt. {Finanzbedarf: ca. 2 Mrd. Euro}

46. Damit der Glasfaser-Breitbandausbau in nicht wirtschaftlichen Bereichen schneller vorangeht, werden wir das Fördersystem entbürokratisieren und weiterentwickeln sowie die notwendigen Mittel dafür bereitstellen.

47. Wir wollen den 5G-Ausbau massiv beschleunigen und bis 2025 ein flächendeckendes 5G-Netz in ganz Deutschland aufbauen. Dafür soll die neue Mobilfunkinfrastrukturgesellschaft des Bundes mit fünf Milliarden Euro ausgerüstet werden. Sobald die Mobilfunkbetreiber in Kürze definiert haben, in welchen Bereichen sie ihre Ausbauverpflichtungen erfüllen, wird in den verbleibenden weißen Flecken der Ausbau durch diese Mittel ermöglicht. {Finanzbedarf: 5 Mrd. Euro}

Kreditprogramme über die KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau)

Es gibt einige Kreditprogramme der KfW, die Unternehmen in der Corona-Krise zur Verfügung stehen. Diese richten sich nach unterschiedlichen Kriterien wie Unternehmensgröße anhand der Beschäftigtenzahlen und/oder Dauer der unternehmerischen Betätigung. Verschiedene Kreditprogramme sind nachfolgend dargestellt.

KfW-Sonderprogramm 
   
Für junge Unternehmen, die weniger als 5 Jahre am Markt sind

ERP-Gründerkredit Universell

Investitions- und Betriebsmittelkredite für junge Unternehmen bis 5 Jahre nach Gründung. Details und Programmbedingungen finden Sie auf der Seite der KfW.

Dieses Instrument wurde erheblich ausgeweitet und verbessert:

  • Der ERP-Gründerkredit Universell steht nun auch Unternehmen jeder Größenordnung zur Verfügung, die bedingt durch die Corona-Krise vorübergehend Finanzierungsschwierigkeiten haben. Das Unternehmen darf zum Stichtag 31.12.2019 kein Unternehmen in Schwierigkeiten gewesen sein gemäß EU-Definition.
  • Kredite können je Unternehmensgruppe bis 1 Milliarde Euro vergeben werden. Die Kredite sind begrenzt auf 25 Prozent des Jahresumsatzes 2019 des antragstellenden Unternehmens oder den aktuellen Liquiditätsbedarf des antragstellenden Unternehmens für die nächsten 18 Monate bei kleinen und mittleren Unternehmen bzw. 12 Monate bei großen Unternehmen oder das doppelte der Lohnkosten des Unternehmens im Jahre 2019.
  • Die KfW bietet für kleine und mittlere Unternehmen (bis 50 Millionen Jahresumsatz, weniger als 250 Mitarbeiter) eine 90 prozentige Risikoübernahme (Haftungsfreistellung) sowie für alle Unternehmen oberhalb dieser Grenze eine 80 prozentige Risikoübernahme (Haftungsfreistellung) an. Die Haftungsfreistellungen werden durch eine vollumfängliche Bundesgarantie abgesichert.
  • Die Zinssätze wurden gesenkt und liegen für kleine und mittlere Unternehmen bei 1 Prozent bis 1,46 Prozent; für große Unternehmen bei 2 Prozent bis 2,12 Prozent.

Es können Investitionen und Betriebsmittel finanziert werden. Betriebsmittelfinanzierungen werden mit einer Laufzeit bis zu 5 Jahren mit einem tilgungsfreien Anlaufjahr und als endfällige Variante mit 2 Jahren Laufzeit angeboten. Investitionsfinanzierungen werden mit einer Laufzeit bis zu 5 Jahren mit einem tilgungsfreien Anlaufjahr angeboten. Des Weiteren bietet die KfW den Hausbanken prozessuale Erleichterungen bei den Kreditanträgen an und eine Vereinfachung der Verfahren bei der Risikoprüfung. Bei Krediten unter 3 Millionen übernimmt die KfW die Risikoprüfung der Hausbanken. Kredite bis 10 Millionen Euro können mit vereinfachter Risikoprüfung vergeben werden.

Für Unternehmen, die seit mehr als 5 Jahren am Markt sind

KfW-Unternehmerkredit

Investitions- und Betriebsmittelkredite für Bestandsunternehmen. Details und Programmbedingungen finden Sie auf der Seite der KfW.

Dieses Instrument wurde erheblich ausgeweitet und verbessert:

  • Der KfW-Unternehmerkredit steht nun auch Unternehmen jeder Größenordnung zur Verfügung, die bedingt durch die Corona-Krise vorübergehend Finanzierungsschwierigkeiten haben und zum Stichtag 31.12.2019 kein Unternehmen in Schwierigkeiten waren nach EU-Definition.
  • Kredite können je Unternehmensgruppe bis 1 Milliarde Euro vergeben werden. Die Kredite sind begrenzt auf 25 Prozent des Jahresumsatzes 2019 des antragstellenden Unternehmens oder den aktuellen Liquiditätsbedarf des antragstellenden Unternehmens für die nächsten 18 Monate bei kleinen und mittleren Unternehmen bzw. 12 Monate bei großen Unternehmen oder das doppelte der Lohnkosten des Unternehmens im Jahre 2019.
  • Die KfW bietet für kleine und mittlere Unternehmen (bis 50 Millionen Jahresumsatz, weniger als 250 Mitarbeiter) eine 90 prozentige Risikoübernahme (Haftungsfreistellung) sowie für alle Unternehmen oberhalb dieser Grenze eine 80 prozentige Risikoübernahme (Haftungsfreistellung) an. Die Haftungsfreistellungen werden durch eine vollumfängliche Bundesgarantie abgesichert. Die Zinssätze wurden gesenkt und liegen für kleine und mittlere Unternehmen bei 1 Prozent bis 1,46 Prozent; für große Unternehmen bei 2 Prozent bis 2,12 Prozent.
  • Es können Investitionen und Betriebsmittel finanziert werden. Betriebsmittelfinanzierungen werden mit einer Laufzeit bis zu 5 Jahren mit einem tilgungsfreien Anlaufjahr und als endfällige Variante mit 2 Jahren Laufzeit angeboten. Investitionsfinanzierungen werden mit einer Laufzeit bis zu 5 Jahren mit einem tilgungsfreien Anlaufjahr angeboten.

Des Weiteren bietet die KfW den Hausbanken prozessuale Erleichterungen bei den Kreditanträgen an und eine Vereinfachung der Verfahren bei der Risikoprüfung. Bei Krediten unter 3 Millionen übernimmt die KfW die Risikoprüfung der Hausbanken. Kredite bis 10 Millionen Euro können mit vereinfachter Risikoprüfung vergeben werden.

KfW-Schnellkredit 2020 für den Mittelstand

 Der KFW Schnellkredit in Kürze:
 

  • Ab dem 15.04. können Sie bei Ihrer Bank oder Sparkasse den neuen KfW-Schnellkredit 2020 beantragen
  • Förderung für Anschaffungen wie Maschinen und Ausstattung (Investitionen) und laufenden Kosten wie Miete, Gehälter oder Warenlager (Betriebsmittel)
  • Maximal 500.000 € für Unternehmen, die mehr als 10, aber maximal 50 MitarbeiterInnen haben
  • Maximal 800.000 € für Unternehmen, die mehr als 50 MitarbeiterInnen haben
  • Bis zu 10 Jahre Zeit für die Rückzahlung, 2 Jahre keine Tilgung
  • Der Zinssatz orientiert sich an der Entwicklung des Kapitalmarktes und wird spätestens mit Zusage der KfW festgelegt
  • Die KfW übernimmt 100 % des Bankenrisikos, Sie müssen keine Sicherheiten stellen wie sonst bei Krediten üblich. Ihre Bank holt nur eine aktuelle Schufa-Auskunft ein.

Mit dem KfW-Schnellkredit werden Selbstständige und Unternehmen gefördert:

  • mit mehr als 10 Mitarbeitenden,
  • die mindestens seit Januar 2019 am Markt sind und
  • im Durchschnitt der Jahre 2017 bis 2019 einen Gewinn erzielt haben – oder im kürzeren Zeitraum, wenn Sie noch nicht seit 2017 am Markt sind.

Das Förderprodukt kommt nicht in Frage:

  • wenn Sie bestehende Kredite umschulden oder ablösen möchten
  • wenn Sie für ein abgeschlossenes Vorhaben eine Nachfinanzierung, Anschlussfinanzierung oder Prolongation suchen

Wichtig:
Zusätzlich zum KfW-Schnellkredit 2020 können Sie auch die Zuschüsse der Soforthilfeprogramme des Bundes und der Länder nutzen.
Den KfW-Schnellkredit können Sie spätestens am 31.12.2020 abschließen. Bis zu diesem Zeitpunkt können Sie keinen weiteren KfW-Kredit beantragen.
Ein Wechsel vom KfW-Sonderprogramm 2020 (Programmnummern 037/047/075/076/855) zum KfW-Schnellkredit (078) ist ausgeschlossen.
Ausgeschlossen ist auch eine Kumulierung mit Instrumenten des Wirtschaftsstabilisierungsfonds oder mit den Programmen der Bürgschaftsbanken, die wegen der Coronakrise erweitert wurden.
 
Hier den Antrag vorbereiten:

https://corona.kfw.de/

Alle weiteren Informationen finden Sie auf derInternetseite der KFW.

 

GEMA-Gebühren ruhen für die Zeit der Schließung

Grundsätzlich zahlen die meisten Autohandelsbetriebe für die Musiknutzung in den Ausstellungsräumen Gebühren an die GEMA. Aufgrund der individuellen landesrechtlichen Verfügungen ist jedoch der Autohandel nahezu gänzlich untersagt. In Bezug auf die „GEMA-Gebühren“ hat nun die Gema offiziell Unterstützung zugesagt (Anlage). Für Lizenznehmer ruhen für den Zeitraum, in dem sie ihren Betrieb aufgrund des Corona-Virus schließen müssen, alle Monats-, Quartals- und Jahresverträge. Es entfallen während dieses Zeitraums die GEMA-Vergütungen. Kein Lizenznehmer soll für den Zeitraum der Schließung mit GEMA-Gebühren belastet werden. Diese Maßnahme gilt rückwirkend ab dem 16.03.2020.
Offen ist noch, ob und wie die betroffenen Autohäuser nachweisen müssen, ob sie von der Betriebsschließung betroffen waren. Das Gleiche gilt für die Frage, ob diesbezüglich erst ein Antrag bei der GEMA zu stellen ist.

Schleswig-Holstein-Finanzierungsinitiative für Stabilität

Hierzu entnehmen Sie sie Informationen dem Merkblatt im Downloadbereich.

Maßnahmen des Bundes zum Corona-Hilfspaket

Hierzu entnehmen Sie sie Informationen dem Merkblatt im Downloadbereich.