Vorführwagen sind "neue Pkw" - also den Verbrauch angeben!

Vorführwagen sind "neue Pkw" - also den Verbrauch angeben!

Vorführwagen sind bezüglich der Kennzeichnung des Energieverbrauchs wie Neuwagen zu behandeln. So jedenfalls sieht es das Kammergericht Berlin (Az. 5 U 116/08) und beruft sich auf die Verordnung zur Kennzeichnung des Pkw-Energieverbrauchs (PkwEnVKV). Die Zentralvereinigung des Kfz-Gewerbes zur Aufrechterhaltung lauteren Wettbewerbs (ZLW) kommt zu folgendem Fazit:

  1. Die PkwEnVKV enthält eine eigene Definition der Neuwagen-Eigenschaft, die sich von denen aus anderen Rechtsgebieten unterscheidet. Danach ist ausschlaggebend, ob der Pkw noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft worden ist.
  2. Maßgeblich ist insoweit die Motivlage im Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeugs vom Hersteller. Eine spätere Änderung der Motivlage ist regelmäßig unerheblich.
  3. Ein Erwerb vom Hersteller wird jedenfalls dann zum Zweck des Weiterverkaufs vorgenommen, wenn die Absicht besteht, das Fahrzeug – trotz einer anderweitigen Zwischennutzung – bei jeder sich bietenden Gelegenheit zu veräußern.
  4. Hiervon ist regelmäßig bei der zwischenzeitlichen Nutzung eines Pkw als Vorführwagen bis zu dessen Verkauf an einen Verbraucher auszugehen.
  5. Die Neuwagen-Eigenschaft eines Vorführwagens entfällt nach der PkwEnVKV selbst dann nicht, wenn das Fahrzeug bereits mehrere Monate oder Jahre vor dem Verkauf gebaut worden ist und eine Laufleistung von 2.000 km aufweist.
  6. Die gleichen Grundsätze werden auch für so genannte „Dienstwagen“ gelten, die auf einen Automobilhändler zugelassen sind.