Bei der Einbindung fremder Texte, Bilder, Videos oder Musikstücke auf Firmenwebseiten und in sozialen Netzwerken ist besondere Sorgfalt geboten. Die unerlaubte Verwendung solcher Inhalte kann schnell zu Urheberrechtsverletzungen führen, was Abmahnungen und Schadensersatzforderungen nach sich ziehen kann.
Eine Urheberrechtsverletzung liegt bereits dann vor, wenn ein Bild ohne die Zustimmung des Urhebers auf einer Webseite veröffentlicht wird – selbst wenn dieses Bild auf einer anderen Seite mit Erlaubnis des Urhebers frei zugänglich war. Sollte die Zustimmung des Urhebers zeitlich begrenzt gewesen sein, ist es erforderlich, das betreffende Bild nach Ablauf dieser Frist von der Webseite und aus allen Archiven zu entfernen.
Zusammengefasst ergeben sich folgende wichtige Punkte:
- Frei verfügbare Bilder auf anderen Internetseiten dürfen nicht automatisch für die eigene Webseite übernommen werden.
- Bei Unsicherheiten bezüglich der Nutzungserlaubnis sollte immer die Zustimmung des Urhebers eingeholt werden, wobei oft mit Lizenz- oder Nutzungsverträgen zu rechnen ist.
- Bilder, die mit Zustimmung des Urhebers verwendet wurden, deren Erlaubnis aber abgelaufen ist, müssen entfernt werden.
- Die Veröffentlichung von Bildern ohne Zustimmung des Urhebers kann zu rechtlichen Konsequenzen führen.
- Auch Bilder, die im Internet oder in sozialen Medien als „lizenzfrei“ gekennzeichnet sind, können urheberrechtlich geschützt sein.
- Es ist wichtig, dass Verantwortliche für Web- und Social-Media-Inhalte über diese Risiken aufgeklärt werden, da letztlich das Unternehmen haftet.
Zur weiteren Vertiefung dieser Thematik steht das Merkblatt „Praxis Recht“ des ZDH zur Verfügung, das detailliert auf die rechtlichen Aspekte eingeht und über potenzielle Risiken informiert.