Werbe - E-Mails: Kunde muss im Netz aktiv einwilligen

Werbe-E-Mails: Kunde muss im Netz aktiv einwilligen

Ohne ausdrückliche vorherige Einwilligung des Adressaten dürfen Unternehmer grundsätzlich keine Werbe-E-Mails versenden. Eine Ausnahme besteht allerdings: Der Unternehmer erhält beim Verkauf einer Ware oder Dienstleistung vom Kunden dessen E-Mail-Adresse.

Diese nutzt er, um Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen zu versenden. Zudem hat der Kunde der Verwendung nicht widersprochen. Letztlich ist der Kunde darauf hingewiesen worden, dass er der Verwendung seiner Daten jederzeit widersprechen kann, ohne dass andere als die Übermittlungskosten nach dem Basistarif entstehen.

Aber wann liegt bei einer Internetbestellung eine wirksame Einwilligungserklärung  für E-Mail-Werbung vor? Dazu erklärte das Oberlandesgericht Thüringen (AZ: 2 U 88/120) in seiner Entscheidung: Der Kunde  muss aktiv die Einverständniserklärung per opt-in-Verfahren ankreuzen können.

Wettbewerbswidrig hingegen sei  eine positive voreingestellte Einwilligung, die der Kunde deaktivieren muss, falls er keine Werbung wünscht.

Der Entscheidung lag folgender Fall zugrunde. Ein Kunde bestellte bei dem beklagten Unternehmen online einen Holz-Kitt, der zur Oberflächenbehandlung von Holz dient. Dabei eröffnete er ein Kundenkonto.

In diesem Zusammenhang wurde in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Klausel verwendet, die bereits im Rahmen einer Voreinstellung angekreuzt war: „Mit der Verarbeitung und der Speicherung meiner Daten zum Zwecke des Newsletters bin ich einverstanden. Meine E-Mail-Adresse wird nicht an andere Unternehmen weitergegeben. Mir ist bekannt, dass ich die Einwilligung jederzeit und ohne Kosten widerrufen kann.“

In der Folgezeit hat das Unternehmen Werbe-Newsletter versandt, in der nicht nur Waren für die Oberflächenbehandlung von Holz beworben wurden, sondern auch andere Gegenstände wie Macheten, Laubstaubsauger, Energiesparlampen, Regenbekleidung oder Einkochautomaten.

Das OLG Thüringen hat den Versand der Newsletter als belästigende Werbung qualifiziert und insbesondere die Ausnahme vom Grundsatz der vorherigen Einwilligung als nicht gegeben angesehen.