Der Widerruf von Kfz-Online-Kaufverträgen beschäftigt die Gerichte weiterhin intensiv. Bereits im Juni 2025 hatte das Oberlandesgericht Stuttgart in zwei Urteilen (vom 11.03.2025, Az. 6 U 57/24, und vom 08.04.2025, Az. 6 U 126/24) umfangreich zu Rechtsfragen rund um den Widerruf von im Fernabsatz geschlossenen Kaufverträgen Stellung genommen. Da das OLG dabei teilweise von der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte sowie des Bundesgerichtshofs abgewichen war, ließ es in beiden Verfahren die Revision zu.
Mit Urteil vom 07.01.2026 (Az. VIII ZR 62/25) hat der Bundesgerichtshof nun über die Revision gegen das Urteil vom 11.03.2025 entschieden und diese für begründet erklärt. Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass das Widerrufsrecht des Käufers bereits erloschen war und daher kein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags bestand.
Anforderungen an die Widerrufsbelehrung
Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass es für eine wirksame Widerrufsbelehrung ausreicht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines Widerrufsrechts abstrakt wiedergegeben werden. Dazu zählen die Verbrauchereigenschaft des Käufers sowie der Abschluss des Vertrags unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln. Eine einzelfallbezogene Prüfung durch den Verkäufer, ob diese Voraussetzungen tatsächlich vorliegen, ist nicht erforderlich.
Damit ist es zulässig, vom gesetzlichen Muster für Widerrufsbelehrungen abzuweichen und eine Formulierung zu verwenden, die die Voraussetzungen allgemein beschreibt, etwa durch den Hinweis auf den Verbraucherstatus und den Abschluss des Vertrags über Fernkommunikationsmittel. Wie z.B.:
Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht
Wenn Sie ein Verbraucher sind und diesen Vertrag ausschließlich unter der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (wie z.B. über das Internet, per Telefon, E-Mail o.ä.) geschlossen haben, haben Sie das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag nach den nachstehenden Regelungen zu widerrufen.
(...)
Rücksendekosten und Beginn der Widerrufsfrist
Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Widerrufsfrist auch dann in Gang gesetzt wird, wenn in der Widerrufsbelehrung keine Angaben zu den Rücksendekosten enthalten sind.
Nach der gesetzlichen Regelung trägt der Verbraucher die Kosten der Rücksendung eines Fahrzeugs nur dann, wenn hierüber sowie über deren Höhe ausdrücklich informiert wurde. Kann eine konkrete Bezifferung nicht erfolgen, sind die voraussichtlichen Höchstkosten zu schätzen und anzugeben. Fehlen diese Angaben vollständig, hat dies nach Auffassung des Bundesgerichtshofs lediglich zur Folge, dass der Verbraucher die Rücksendekosten nicht tragen muss. Der Beginn der 14-tägigen Widerrufsfrist bleibt hiervon jedoch unberührt.
Für den Fahrzeugverkauf bedeutet dies, dass ein Widerruf des Kaufvertrags nur innerhalb von 14 Tagen nach Übergabe des Fahrzeugs möglich ist. Nach Ablauf dieser Frist besteht kein Widerrufsrecht mehr.
Einordnung für die Praxis
Zur Vermeidung rechtlicher Unsicherheiten bleibt es aus Gründen der Rechtssicherheit empfehlenswert, Widerrufsbelehrungen weiterhin strikt am gesetzlichen Muster für Fernabsatzverträge auszurichten. Nur dieses entfaltet die gesetzlich vorgesehene Schutzwirkung und stellt sicher, dass die Widerrufsfrist zweifelsfrei in Gang gesetzt wird.