Der Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) hat seine Rechtsprechungsübersicht zur Sachmangelhaftung mit Bezug zum Kfz-Gewerbe aktualisiert und in 17. Auflage veröffentlicht. Das als Nachschlagewerk konzipierte Dokument berücksichtigt nun auch erste gerichtliche Entscheidungen zu den geänderten und neu eingeführten Regelungen infolge der Reform des Sachmangelhaftungsrechts im Jahr 2022.
Seit mehr als 23 Jahren stellt der ZDK dem Kfz-Gewerbe eine systematische Sammlung einschlägiger Urteile und Beschlüsse zur Verfügung. Ziel der Übersicht ist es, einen schnellen und fundierten Überblick über die aktuelle Rechtslage zu ermöglichen. Die enthaltenen Entscheidungen können gezielt nach Stichworten, Themen, Gerichten, Aktenzeichen oder Entscheidungsdaten recherchiert werden und dienen damit sowohl Kfz-Betrieben als auch den in Streitfällen beauftragten Rechtsanwälten als praxisnahes Arbeitsmittel.
Wie bereits in der 16. Auflage enthält auch die aktuelle Ausgabe erste Urteile, die sich konkret mit den Neuregelungen des reformierten Sachmangelhaftungsrechts befassen. Behandelt werden unter anderem folgende Entscheidungen und Themen:
- Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat klargestellt, dass auch sogenannte Zufriedenheitsgarantien als Garantien im Sinne des § 443 BGB einzuordnen sind. Damit unterliegen sie den Informationspflichten des § 479 BGB.
- Das Oberlandesgericht Köln hat Anforderungen an eine wirksame „negative Beschaffenheitsvereinbarung“ beim Verkauf eines Gebrauchtwagens mit verdecktem Unfallschaden konkretisiert.
- Das Landgericht München I hat entschieden, dass zwischen der Bereitstellung vorvertraglicher Informationen und der Abgabe der Vertragserklärung des Käufers keine sogenannte „Abkühlphase“ erforderlich ist. Eine wirksame Verkürzung der Verjährungsfrist auf ein Jahr ist somit auch ohne zeitlichen Abstand zwischen Information und Vertragsschluss möglich.
- Das Landgericht Kiel hat Verkaufsschilder als „öffentliche Äußerungen“ eingeordnet. Fehlerhafte Angaben auf Verkaufsschildern müssen gegenüber Verbrauchern daher durch eine inhaltlich ausreichende negative Beschaffenheitsvereinbarung korrigiert werden. Ein bloßer Hinweis wie „entgegen der Annonce Unfallschaden laut Vorbesitzer“ reicht hierfür nicht aus.
Diese und zahlreiche weitere Entscheidungen sind in der aktualisierten Rechtsprechungsübersicht zusammengefasst und bieten eine umfassende Orientierung zur aktuellen Rechtsprechung im Bereich der Sachmangelhaftung im Kfz-Gewerbe.