ZLW: Ungewollten Adressbucheinträgen vorbeugen

ZLW: Ungewollten Adressbucheinträgen vorbeugen

Kfz-Betriebe sollten niemals ungeprüft Angebote von Adressbuchverlagen und Gewerberegisterbetreibern im Internet oder gar Überweisungsträger unterzeichnen.

Dazu rät die Zentralvereinigung des Kfz-Gewerbes zur Aufrechterhaltung lauteren Wettbewerbs (ZLW). Sie empfiehlt deshalb allen Unternehmen, Vorbeugemaßnahmen zu ergreifen, um ungewollte Verträge zu verhindern:

  1. Jeder Unternehmer bzw. Geschäftsführer eines Betriebes sollte die Anweisung im Unternehmen erteilen, dass alle eingehenden Angebote von Adressbuch- oder Gewerberegisterverlagen der Unternehmensleitung vorgelegt werden.
  2. Jedes Angebot sollte sorgfältig im Hinblick auf die entstehenden Kosten und die Vertragsdauer geprüft werden. Oftmals finden sich diese Hinweise an versteckter Stelle im Anschreiben oder gar in den allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  3. Kosten und Nutzen der angebotenen Registrierung sollten genauestens abgewogen werden.
  4. Eine Pflicht zur Antwort, egal in welcher Richtung, besteht nicht.