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Zulassungsbeschränkung für Neufahrzeuge

ProMotor T. Volz

Ab dem 01.01.2022 treten für die Erstzulassung bestimmter Kraftfahrzeuge (Pkw, Nutzfahrzeuge) strengere Abgasvorschriften in Kraft. Folgende leichte sowie schwere Pkw/Nutzfahrzeuge können ab diesem Termin grundsätzlich nicht mehr für den Straßenverkehr zugelassen werden.

Anhand der mit dem Neufahrzeug gelieferten EWG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC-Dokument) kann ein Abgleich mit den Angaben aus den vorgenannten Tabellen bezüglich der Zulassungs- beschränkung bestimmter Kraftfahrzeuge (Pkw, Nutzfahrzeuge) erfolgen. In dem COC-Dokument sind die entsprechenden Hinweise, z. B. unter der Nr. 47, Nr. 48 beziehungsweise Nr. 52, beispielhaft zu finden.

Wenn Handelsbetriebe/Kfz-Betriebe noch solche Neufahrzeuge im Bestand haben, in deren EWG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC-Dokument) eine der vorgenannten Angaben aufgeführt ist und die bis zum 31.12.2021 nicht mehr zugelassen werden können, sollten sich die entsprechenden Betriebe umgehend mit ihrem Fahrzeughersteller/-importeur in Verbindung setzen. Dieser kann dann einen Ausnahmeantrag entsprechend dem "Merkblatt über Ausnahmegenehmigungen für auslaufende Serien und Lagerfahrzeuge (MAS)" beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) stellen, damit diese Kraftfahrzeuge auch ab dem 01.01.2022 noch zugelassen werden können.

Zusammenfassend bedeutet diese Regelung für den Fahrzeughandel, dass unabhängig von diesem Stichtag - wie bereits in der Vergangenheit praktiziert - nicht abgesetzte Lagerfahrzeuge (Pkw, Nutzfahrzeuge) über eine vom Fahrzeughersteller/-importeur beantragte Ausnahmegenehmigung für den Straßenverkehr zugelassen werden können.

In der Anlage befinden sich die Identifikationsmerkmale in der EWG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC-Dokument) für beide Fahrzeugklassen.