Die Gesetzesänderungen im Zusammenhang mit dem Recht auf Reparatur haben eine Anpassung der Neuwagen-Verkaufsbedingungen (NWVB), der Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen (GWVB) sowie der Teile-Verkaufsbedingungen (TVB) erforderlich gemacht. Nach intensiven Gesprächen mit den Spitzenverbänden VDA und VDIK liegen die neuen Bedingungstexte für NWVB, GWVB und TVB nun mit dem Stand 08/2026 vor.
Die Änderungen betreffen ausschließlich die Regelungen zur Haftung für Sach- und Rechtsmängel. Im Einzelnen ergeben sich aus der neuen Rechtslage folgende Anpassungen:
1. Verjährungsfrist
NWVB, GWVB und TVB enthalten jeweils Klauseln zum Thema Verjährungsfrist. Aus Gründen der Klarheit und Transparenz war es erforderlich, in diesem Zusammenhang auch darzustellen, dass sich die Verjährungsfrist für den gesamten Kaufgegenstand einmalig um zwölf Monate verlängert, wenn an einem von einem Verbraucher erworbenen Kaufgegenstand eine Nachbesserung beziehungsweise Mängelbeseitigung durchgeführt wird.
2. Wegfall der „Drittbetriebsklausel" in NWVB und TVB
Die neue Rechtslage wirkt sich zudem auf die bisher verwendete sogenannte „Drittbetriebsklausel" in den NWVB und TVB aus. Käufer neuer Fahrzeuge oder neuer Teile konnten sich bislang an jeden vom Hersteller oder Importeur autorisierten Markenkollegen (Drittbetrieb) wenden, um dort Ansprüche auf Mängelbeseitigung aus der Sachmangelhaftung des Verkäufers geltend zu machen. Damit wurde Käufern – unabhängig davon, ob es sich um Verbraucher oder gewerbliche Kunden handelt – ein Recht zugestanden, das ihnen nach den gesetzlichen Regelungen nicht zusteht.
Die neuen Informationspflichten über das Wahlrecht des Verbrauchers zwischen Ersatzlieferung und Nachbesserung sowie über die einmalige Verlängerung der Verjährungsfrist im Falle einer Nachbesserung lassen sich mit den bisherigen Regelungen in NWVB und TVB nicht vereinbaren. Dies ergibt sich unter anderem aus folgenden Gründen:
- Der Verkäufer muss den Verbraucher informieren, bevor dieser sein Wahlrecht ausübt. Wendet sich der Verbraucher an einen Drittbetrieb, ist dies nicht möglich: Der Verkäufer hat weder Kenntnis von der Mangelrüge, noch besteht die Wahlmöglichkeit fort, da sich der Verbraucher mit der Beauftragung des Drittbetriebs bereits für eine Mängelbeseitigung entschieden hat.
- Der Drittbetrieb ist nicht Verkäufer des Neufahrzeugs oder des neuen Teils und daher gesetzlich nicht verpflichtet, den Verbraucher entsprechend zu informieren.
- Selbst wenn die Informationspflicht durch einen Drittbetrieb erfüllt werden könnte, müsste sie allen Drittbetrieben vertraglich auferlegt werden, um die Klausel zu erhalten. Eine einseitige, verpflichtende Übertragung der Informationspflicht auf Drittbetriebe ohne deren Zustimmung dürfte rechtlich nicht zulässig sein.
Vor diesem Hintergrund haben sich die Spitzenverbände entschieden, die „Drittbetriebsklausel" aus NWVB und TVB zu streichen. Künftig muss sich jeder Käufer entsprechend den gesetzlichen Regelungen direkt an seinen Verkäufer wenden, um Rechte aus der Sachmangelhaftung geltend zu machen.
Unberührt bleibt das Recht der Käufer, sich zur Geltendmachung von Ansprüchen aus der Neuwagen- oder Teilegarantie an die vom Hersteller oder Importeur autorisierten Drittbetriebe zu wenden.
Empfehlung
Kfz-Betrieben wird empfohlen, künftig ausschließlich die neuen Bedingungstexte zu verwenden. Diese stehen samt einer Synopse, die die vorgenommenen Änderungen im Überblick darstellt, in den Anlagen zur Verfügung.
Die neuen AGB können direkt im Werbemittelshop unter kfz-meister-shop.de oder beim Werbemittelservice des Deutschen Kfz-Gewerbes unter Tel. 0261-8059584 bzw. Fax 0261-8059585 (als Tafel zum Aushang und/oder als DIN-A4-Block) bezogen werden. Lieferbar voraussichtlich ab der 37. Kalenderwoche.