Das kürzlich veröffentlichte Gesetz zur Umsetzung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie (Richtlinie (EU) 2023/2225) bringt mit dem neuen § 34k Gewerbeordnung (GewO) wichtige Änderungen für Autohäuser, die Fahrzeugfinanzierungen vermitteln. Betroffen sind allerdings nur größere Unternehmen. Die wesentlichen Punkte im Überblick.
Worum geht es?
Der deutsche Gesetzgeber musste die europäische Verbraucherkreditrichtlinie 1:1 umsetzen und reguliert damit erstmals auch die Vermittlung von Fahrzeugfinanzierungen durch Autohäuser umfassend. Trotz intensiver Einwände des ZDK und der Automobilwirtschaft hat das Bundeswirtschaftsministerium keine generelle Ausnahme für den gesamten Fahrzeughandel vorgesehen.
Der neue § 34k GewO tritt am 20.11.2026 in Kraft. Details zu Prüfungen und Weiterbildungen regelt die zusätzliche Darlehensvermittlungsverordnung (DarlVermV). Betroffene große Kfz-Betriebe müssen sich ab diesem Zeitpunkt bei der zuständigen IHK registrieren. Da auch Kreditinstitute – insbesondere Herstellerbanken – mittelbar betroffen sind, ist damit zu rechnen, dass diese die betroffenen Händler bereits vorab informieren.
Wichtig: Die Neuregelung ist nicht mit der Versicherungsvermittlung nach § 34d GewO zu verwechseln.
Wen betrifft die Neuregelung – und wen nicht?
Kleine und mittlere Betriebe sind vollständig befreit. Autohäuser, die die EU-KMU-Kriterien nicht überschreiten, sind von § 34k GewO komplett ausgenommen; für sie ändert sich in der Praxis nichts. Maßgeblich sind zwei Grenzwerte: weniger als 250 Mitarbeiter sowie höchstens 50 Mio. Euro Jahresumsatz oder 43 Mio. Euro Bilanzsumme.
Für große Autohäuser, die diese Grenzen überschreiten, gelten ab dem 20.11.2026 neue Pflichten, um weiterhin Fahrzeugfinanzierungen vermitteln zu dürfen:
- Erlaubnis: Für die Darlehensvermittlung ist künftig eine gewerberechtliche Erlaubnis erforderlich. Voraussetzungen sind Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse und eine Berufshaftpflichtversicherung (§ 34k Abs. 1 GewO).
- Sachkunde: Erforderlich ist der Nachweis der Fachkenntnisse, grundsätzlich durch eine IHK-Prüfung. Die Pflicht kann auf verantwortliche leitende Beschäftigte übertragen werden (§ 34k Abs. 2 Nr. 4 GewO).
- Weiterbildung: Eine laufende fachliche Weiterbildung ist umzusetzen und zu dokumentieren; sie ist auf verantwortlich leitende Beschäftigte delegierbar. Eine feste Stundenzahl schreibt der Gesetzgeber nicht vor. Zulässig sind Präsenz, eLearning oder betriebsinterne Formate.
- Registrierung des Unternehmens: Der Betrieb ist nach Inkrafttreten des Gesetzes unverzüglich in das Register der regionalen IHK einzutragen.
- Registrierung der Führungskräfte: Zusätzlich zum Betrieb sind die verantwortlichen leitenden Beschäftigten in das Vermittlerregister einzutragen.
- Interne Organisation: Erforderlich sind klare Verantwortlichkeiten, die Aufbewahrung von Schulungsnachweisen, aktuelle Registerdaten sowie die unverzügliche Meldung von Änderungen.
Wichtige Erleichterungen
Für Betriebe, die bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes dauerhaft Fahrzeugfinanzierungen vermittelt haben und seit dem 01.01.2021 ununterbrochen aktiv waren, gilt die Sachkunde nach der sogenannten Alte-Hasen-Regelung als nachgewiesen. Die Erlaubnis wird dann ohne gesonderte Prüfung erteilt; der produktakzessorische Vermittler wird dem klassischen Darlehensvermittler gleichgestellt.
Die Registrierungspflicht betrifft ausschließlich den Betrieb selbst und die verantwortlichen leitenden Beschäftigten – nicht die übrigen Verkaufsmitarbeiter.
Um vom Bestandsschutz der Alte-Hasen-Regelung zu profitieren, muss der Antrag auf die neue Erlaubnis spätestens bis zum 31.05.2027 gestellt werden. Die übrigen Pflichten zu Erlaubnis, Registrierung und Weiterbildung bleiben davon unberührt.
Fazit und Empfehlung
Für kleine und mittlere Kfz-Betriebe (unter 250 Mitarbeiter sowie maximal 50 Mio. Euro Umsatz oder 43 Mio. Euro Bilanzsumme) ändert sich durch das neue Gesetz nichts – sie sind vollständig ausgenommen. Große Autohäuser, die diese Grenzen überschreiten, sollten frühzeitig prüfen, ob sie von der Neuregelung betroffen sind, und gegebenenfalls rechtzeitig vor dem 31.05.2027 einen Erlaubnisantrag stellen, um von der Alte-Hasen-Regelung zu profitieren.
Sobald weitere Informationen, insbesondere zur konkreten Umsetzung, vorliegen, wird der Verband darüber informieren.