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Neue Pflichten bei der Vermittlung von Fahrzeugfinanzierungen ab November 2026

Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Mitglieder,

das kürzlich veröffentlichte Gesetz zur Umsetzung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie (Richtlinie (EU) 2023/2225) bringt mit dem neuen § 34k Gewerbeordnung (GewO) wichtige Änderungen für Autohäuser, die Fahrzeugfinanzierungen vermitteln. Betroffen sind allerdings nur größere Unternehmen. Damit Sie schnell einschätzen können, ob und in welchem Umfang Sie handeln müssen, haben wir die wesentlichen Punkte für Sie zusammengefasst, siehe dazu auch anhängendes Diagramm.

1. Worum geht es?

Der deutsche Gesetzgeber musste die europäische Verbraucherkreditrichtlinie 1:1 umsetzen und reguliert damit erstmals auch die Vermittlung von Fahrzeugfinanzierungen durch Autohäuser umfassend. Trotz intensiver Einwände des ZDK und der Automobilwirtschaft hat das Bundeswirtschaftsministerium keine generelle Ausnahme für den gesamten Fahrzeughandel vorgesehen.

  • Inkrafttreten: Der neue § 34k GewO tritt am 20.11.2026 in Kraft.
  • Konkretisierung: Details zu Prüfungen und Weiterbildungen regelt die zusätzliche Darlehensvermittlungsverordnung (DarlVermV).
  • Registrierung: Betroffene große Kfz-Betriebe müssen sich ab diesem Zeitpunkt bei der zuständigen IHK registrieren.

Da auch Kreditinstitute – insbesondere Herstellerbanken – mittelbar betroffen sind, ist damit zu rechnen, dass diese die betroffenen Händler bereits vorab informieren.

Achtung: Nicht zu verwechseln mit der Versicherungsvermittlung nach § 34 d GewO!

2. Wen betrifft die Neuregelung – und wen nicht?

Kleine und mittlere Betriebe: vollständig befreit

Autohäuser, die die EU-KMU-Kriterien nichtüberschreiten, sind von § 34k GewO komplett ausgenommen, für sie ändert sich in der Praxis nichts.

Grenzwerte:

  • weniger als 250 Mitarbeiter, und
  • höchstens 50 Mio. Euro Jahresumsatz oder 43 Mio. Euro Bilanzsumme.

Große Autohäuser: neue Pflichten ab 20.11.2026

Überschreitet ein Betrieb die EU-KMU-Grenzen, gelten künftig folgende Anforderungen, um weiterhin Fahrzeugfinanzierungen vermitteln zu dürfen:

3. Wichtige Erleichterungen

  • Alte-Hasen-Regelung: Betriebe, die bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes dauerhaft Fahrzeugfinanzierungen vermittelt haben und seit dem 01.01.2021 ununterbrochen aktiv waren, gilt die Sachkunde als nachgewiesen. Die Erlaubnis wird dann ohne gesonderte Prüfung erteilt. Der produktakzessorische Vermittler wird dem klassischen Darlehensvermittler gleichgestellt.
  • Keine Registrierung aller Verkäufer: Die Registrierungspflicht betrifft ausschließlich den Betrieb selbst und die verantwortlichen leitenden Beschäftigten – nicht die übrigen Verkaufsmitarbeiter.
  • Antragsfrist: Um vom Bestandsschutz der Alte-Hasen-Regelung zu profitieren, muss der Antrag auf die neue Erlaubnis spätestens bis zum 31.05.2027 gestellt werden. Die übrigen Pflichten zu Erlaubnis, Registrierung und Weiterbildung bleiben davon unberührt.

4. Fazit und Empfehlung

Für kleine und mittlere Kfz-Betriebe (unter 250 Mitarbeiter sowie maximal 50 Mio. Euro Umsatz oder 43 Mio. Euro Bilanzsumme) ändert sich durch das neue Gesetz nichts – sie sind vollständig ausgenommen. Große Autohäuser, die diese Grenzen überschreiten, sollten frühzeitig prüfen, ob sie von der Neuregelung betroffen sind, und gegebenenfalls rechtzeitig vor dem 31.05.2027 einen Erlaubnisantrag stellen, um von der Alte-Hasen-Regelung zu profitieren.

Sobald weitere Informationen, insbesondere zur konkreten Umsetzung vorliegen, werden wir Sie umgehend informieren.
Herzliche Grüße aus dem Verbandshaus

Ihr Team des Verbandes des
Kraftfahrzeuggewerbes Schleswig-Holstein e. V.

Jan-Nikolas Sontag                              Birgit Hamann
Geschäftsführer                                    Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)