Mit dem seit 2022 geltenden Sachmangelhaftungsrecht gelten bei Kaufverträgen mit Verbrauchern verschärfte Anforderungen an die Information über Abweichungen eines Fahrzeugs vom Normalzustand. Verbraucher müssen vor Abgabe ihrer Vertragserklärung ausdrücklich über solche Abweichungen informiert werden. Zudem ist erforderlich, dass diese Abweichungen ausdrücklich und gesondert im Vertrag vereinbart werden. Welche Maßstäbe hierbei anzulegen sind, hat das Oberlandesgericht Celle in einem Beschluss vom 08.07.2025 (Az. 16 U 5/25) präzisiert.
Sachverhalt
Im Oktober 2022 erwarb ein Verbraucher von einem Kfz-Händler einen gebrauchten VW T5. Bereits einen Monat nach Übergabe erlitt das Fahrzeug einen erheblichen Motorschaden. Ursache waren Partikel eines defekten AGR-Kühlers, die in den Brennraum gelangt waren.
Im Kaufvertrag fanden sich unter der Überschrift „Zahlungsbedingungen und sonstige Vereinbarungen“ Hinweise auf einen stark erhöhten Ölverbrauch, einen defekten Dieselpartikelfilter, einen defekten AGR-Kühler sowie darauf, dass das Fahrzeug nicht verkehrssicher sei. Diese Angaben waren Bestandteil eines mehrzeiligen Fließtextes, ohne optische Hervorhebung und am Ende des Textes platziert.
Nachdem der Händler eine Nachbesserung abgelehnt hatte, ließ der Käufer ein Sachverständigengutachten erstellen und die Reparatur durch eine Drittfirma durchführen. Die hierfür entstandenen Kosten machte er anschließend gegenüber dem Händler geltend. Dieser lehnte eine Erstattung mit der Begründung ab, das Fahrzeug sei in Kenntnis der Mängel erworben worden.
Entscheidung des Gerichts
Das Oberlandesgericht Celle stellte fest, dass die Berufung des Händlers gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 06.12.2024 (Az. 1 O 134/23) offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Das Landgericht habe zu Recht angenommen, dass ein Sachmangel vorlag, der bereits bei Übergabe des Fahrzeugs angelegt war.
Das Gericht konkretisierte dabei insbesondere die Anforderungen an die vorvertragliche Information und an die vertragliche Vereinbarung von Abweichungen vom Normalzustand.
Anforderungen an die vorvertragliche Information über Abweichungen vom Normalzustand
- Für den Hinweis ist keine bestimmte Form vorgeschrieben.
- Der Hinweis muss „eigens“ erfolgen, also konkret auf bestimmte Merkmale oder Mängel des Fahrzeugs bezogen sein.
- Er muss getrennt von anderen Informationen erteilt werden.
- Aus dem Hinweis muss klar hervorgehen, dass das Fahrzeug eine schlechtere als die übliche Beschaffenheit aufweist und somit von den objektiven Anforderungen abweicht.
Anforderungen an die ausdrückliche und gesonderte Vereinbarung im Kaufvertrag
- Auch für die Vereinbarung ist keine bestimmte Form vorgeschrieben. Eine lediglich konkludente (stillschweigende) Vereinbarung genügt jedoch nicht.
- Die Vereinbarung muss gesondert erfolgen und deutlich hervorgehoben sein, damit sie bewusst in die Kaufentscheidung einbezogen werden kann.
- Sie kann Bestandteil des Kaufvertrags sein, darf jedoch nicht in allgemeinen Vertragsbedingungen oder in Fließtexten „versteckt“ werden.
- Eine ausreichende Hervorhebung kann beispielsweise durch separate Absätze, Fettdruck, Rahmen oder Aufzählungszeichen erfolgen.
- Befindet sich die Vereinbarung lediglich am Ende eines Fließtextes oder ohne optische Absetzung, wird die gesetzlich vorgesehene Warnfunktion nicht erfüllt.
- Der Verbraucher muss dieser Vereinbarung ausdrücklich zustimmen, etwa durch eine gesonderte Unterschrift oder eine gesondert erklärte mündliche Zustimmung.
Haftung trotz Kenntnis des Mangels
Die Haftung des Händlers für Sachmängel entfällt nicht aufgrund einer Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis des Verbrauchers vom Mangel. Die Regelung des § 442 BGB ist auf Verbrauchsgüterkaufverträge nicht anwendbar, da § 475 Abs. 3 Satz 2 BGB insoweit eine Sonderregelung enthält.
Praxishinweis
Auch wenn sowohl der vorvertragliche Hinweis auf Abweichungen als auch deren vertragliche Vereinbarung grundsätzlich mündlich erfolgen können, empfiehlt sich aus Gründen der Beweisbarkeit eine schriftliche Dokumentation. In der Praxis haben sich hierfür insbesondere die vom ZDK entwickelten Formulare bewährt, die auch von verschiedenen Verlagen in Kaufvertragsvordrucken verwendet werden.