Mit dem neuen Berufsbildungsmodernisierungsgesetz wird für Auszubildende zukünftig eine gesetzlich festgelegte Mindestausbildungsvergütung eingeführt. Diese Vergütung ist dann die Untergrenze für die Angemessenheit der Ausbildungsvergütung. Weiterhin gilt künftig ein altersunabhängiger Rechtsanspruch auf Freistellung für Tage mit Berufsschulunterricht sowie am Tag vor den schriftlichen Prüfungen.
Mindestausbildungsvergütung als generelle Untergrenze
Für Auszubildende gibt es zukünftig eine gesetzlich festgelegte Mindestausbildungs-vergütung. Sie ist die Untergrenze für die Angemessenheit der Ausbildungsvergütung.
Die Unterschreitung der Mindestausbildungsvergütung ist ab dem 01.01.2020 nur noch für den einzigen Fall möglich, dass der Ausbildungsbetrieb der Tarifbindung unterliegt und der zugrundeliegende Tarifvertrag eine geringere Ausbildungsvergütung vorsieht.
Die Mindestausbildungsvergütung gilt nicht:
- Für den tarifgebundenen Betrieb sieht der einschlägige Tarifvertrag eine höhere Vergütung vor.
- Der für einen Betrieb geltende allgemeinverbindliche Tarifvertrag sieht eine höhere Ausbildungsvergütung vor.
- Ein Betrieb ist zwar nicht tarifgebunden, er fällt aber unter den sachlichen und örtlichen Geltungsbereich eines Tarifvertrags. Liegt dann der Betrag, der 80 % der Tarifvergütung entspricht, über der Mindestausbildungsvergütung, dann ist der höhere Betrag zu zahlen. Hier wird die bisherige BAG-Rechtsprechung im Gesetz verankert.
Die Mindestausbildungsvergütungssätze bis 2023 sind der als Anlage 1 beiliegenden Tabelle zu entnehmen. Ab dem Jahr 2024 gilt dann die jährliche Festsetzung eines gerundeten Sockelbetrags für das 1. Ausbildungsjahr per Bundesrechtsverordnung.
Freistellung von Auszubildenden
Zum einen erfolgt eine altersunabhängige Freistellung für den Berufsschulbesuch. Siehe hierzu ausführlich das als Anlage 2 beiliegende Merkblatt zur Anrechnung des Berufsschultages.
Zum anderen wird ein Freistellungsanspruch für den Arbeitstag vor der schriftlichen Abschlussprüfung eingeführt.
Lehrlingsrolle und Berufsbildungsstatistik
In der Berufsbildungsstatistik wird ein neues Merkmal eingeführt: Die Ausbildungsvergütung. Dort sind folgende Angaben zu tätigen:
• Es werden die vereinbarten Vergütungen für jedes Ausbildungsjahr in der Lehrlingsrolle erfasst. Der Zweck ist dabei die Überprüfung der Einhaltung der Mindestausbildungsvergütung.
• Es besteht zudem die Pflicht zur Meldung der bei Vertragsabschluss vereinbarten Vergütung. Zweck ist dort die Erfassung aller Ausbildungsvergütungen zur Berechnung der Mindestausbildungsvergütung ab 2024 und die Grundlage für die Evaluation der Mindestausbildungsvergütung.
Fazit
Der Tarifvertrag der Tarifgemeinschaft zur Ausbildungsvergütung liegt mit den dort vereinbarten Beträgen über den Mindestausbildungsvergütungen des § 17 BBiG für das Jahr 2020. Aber alle nichttarifgebundenen Kfz-Betriebe müssen darauf achten, dass die gezahlte Vergütung zum einen nicht unter der gesetzlichen Mindestvergütung des § 17 BBiG und zum anderen nicht unter 80 % der tariflich vereinbarten Vergütung liegt. Wir werden darüber regelmäßig berichten.
Weitergehende Informationen sowie die Beantwortung von zahlreichen Enzelfragen zur Mindestausbildungsvergütung finden sich darüber hinaus in den als Anlage 3
beiliegenden „Hinweisen des ZDH“.