Arbeitsvertragliche Klausel zur Ausschlussfrist

Arbeitsvertragliche Klausel zur Ausschlussfrist

Gesetzliche Anforderungen und erforderliche Anpassungen

Bereits 2016 kam es zu einer Änderung des § 309 Nr. 13 BGB (Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit), was zu Folge hatte, die ab dem 01.10.2016 abgeschlossenen Arbeitsverträge zur Wirksamkeit der Ausschlussklausel eine veränderte Formulierung dieser Klausel benötigen. Darauf hatten wir Sie hingewiesen und auch unsere Musterverträge entsprechend überarbeitet. Zur Erinnerung: Die bisherige Fassung des § 309 Nr. 13 BGB schreibt vor, dass bei der Anwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, nicht an eine strengere Form als die Schriftform gebunden werden dürfen. Seit 2016 darf bei der Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen keine strengere Form als die Textform vorgesehen werden.

Durch die Neufassung von § 309 Nr. 13 BGB treten eine Vielzahl von Rechtsfragen auf:
Die Neuregelung des § 309 Nr. 13 BGB soll nur für Schuldverhältnisse gelten, die nach dem 30. September 2016 entstanden sind. Die Inhaltskontrolle von betroffenen Klauseln mit Schriftformerfordernissen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die bis zu diesem Datum vereinbart wurden, richtet sich somit weiterhin nach § 309 Nr. 13 BGB in der alten Fassung. Deshalb ist künftig im Hinblick auf die Auswirkungen der Gesetzesänderung danach zu unterscheiden, ob der jeweilige Arbeitsvertrag vor (Altvertrag) oder ab dem 1. Oktober 2016 (Neuvertrag) abgeschlossen wurde.Es ist jedoch offen, ob vor dem 30. September 2016 abgeschlossene Arbeitsverträge durch zukünftige Vertragsanpassungen ihren Charakter als Altvertrag verlieren. Im Rahmen der Neuregelung des AGB-Rechts im Jahr 2002 hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) festgestellt, dass aus einem Altvertrag ein Neuvertrag wird, wenn der jeweilige Vertragsinhalt zum Gegenstand der rechtsgeschäftlichen Willensbildung der Vertragsparteien gemacht wurde. Hierfür solle bereits die Erklärung ausreichen, dass "alle anderen Vereinbarungen aus dem Anstellungsvertrag unberührt bleiben" (vgl. BAG, Urteil vom 18. November 2009 - 4 AZR 514/08). Ob diese Rechtsprechung auch im Rahmen der Neuregelung des § 309 Nr. 13 BGB zugrunde gelegt werden wird, ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht absehbar. Aus Gründen der Rechtssicherheit wäre es daher überlegenswert, bei der späteren Veränderungeines Altvertrags die betroffene Regelung an die Geltendmachung von Ansprüchen in Textform anzupassen.

Neuverträge müssen künftig vorsehen, dass der Beschäftigte Ansprüche gegenüber der anderen Vertragspartei auch in Textform geltend machen kann. Würde man trotz der Gesetzesänderung weiterhin auf die Schriftform abstellen, ist offen, ob im Rahmen des so genannten "blue-pencil-Tests" das Schriftformerfordernis gestrichen, die restliche Klausel jedoch bestehen bleiben kann. Dafür könnte angeführt werden, dass nach der BAG-Rechtsprechung die Streichung eines einzelnen Wortes, das die Unzulässigkeit begründet, durchaus möglich wäre, wenn danach trotz allem eine verständliche Regelung übrig bliebe (vgl. BAG, Urteil vom 6. Mai 2009 - 10 AZR 443/08). Zur Fristwahrung würde dann jede Art der Anzeige des Beschäftigten ausreichend sein. Könnte man dagegen nicht auf den "blue-pencil-Test" zurückgreifen, wäre die Klausel als solche und damit auch ggf. vereinbarte Fristenregelungen komplett unwirksam.

Praxis-Tipp: Bitte überprüfen Sie Ihre Arbeitsverträge. Anderenfalls wäre die Geltendmachung von Ansprüchen durch Arbeitnehmer dann nur noch durch die viel längere gesetzliche Verjährungsfrist begrenzt. Wegen der rechtlichen Unsicherheit ist zu empfehlen, schon bei jeder Änderung bzw. Vertragsanpassung eines Altvertrags gleichzeitig auch die Ausschlussklausel auf „Textform“ umzustellen.