Betriebsratswahlen 2022

Mit dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz sind wichtige Neuregelungen in Kraft getreten, die für die in den kommenden Monaten stattfindenden Betriebsratswahlen relevant sind. Diese betreffen sowohl das Betriebsverfassungsgesetz, die Wahlordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes und das Kündigungsschutzgesetz. Eine Übersicht bietet das UDH-Merkblatt „Betriebsratswahl“.

Die für die anstehenden Betriebsratswahlen relevanten Änderungen umfassen im Wesentlichen die folgenden Aspekte, welche die Bildung von Betriebsräten befördern sollen:

1. Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)

  • Absenkung des Mindestalters für aktive Wahlberechtigung auf das 16. Lebensjahr (bisher 18. Lebensjahr)
  • Festlegung eines Mindestalters für passive Wahlberechtigung
  • Erweiterung des vereinfachten Wahlverfahrens
  • In Betrieben bis zu 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern sind für Wahlvorschläge keine Stützvorschriften mehr erforderlich. Für größere Betriebe wird die notwendige Anzahl der Stützunterschriften reduziert.
  • In Betrieben mit 21 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern sind für Vorschläge, die erst auf der Wahlversammlung gemacht werden, keine Schriftform mehr nötig.
  • Um die Rechtssicherheit der Betriebsratswahl zu steigern, ist die Anfechtung der Betriebsratswahl durch Anfechtungsberechtigte ausgeschlossen, soweit sie sich auf die Unrichtigkeit der Wählerlisten stützt.
  • Erleichterte Bildung von Jugend- und Auszubildendenvertretungen

2. Wahlordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (WO)

  • Ermöglichung von Wahlvorstandssitzungen mittels Video- oder Telefonkonferenz
  • Ausweitung der Wählerlisten um alle nicht passiv wahlberechtigten Arbeitnehmer
  • Verlängerung der Möglichkeit zur Berichtigung der Wählerliste

3. Kündigungsschutzgesetz (KSchG)

  • Erweiterung des Kündigungsschutzes für Wahlinititiatoren
  • Einführung eines Kündigungsschutzes für Vorfeldinitiatoren