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Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabe: Hinweise zum Anzeigejahr 2025

Arbeitgeber sind verpflichtet, bis spätestens 31. März 2026 die Angaben zur Berechnung der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabe für das Anzeigejahr 2025 bei der zuständigen Agentur für Arbeit einzureichen. Bei Frist- oder Zahlungsversäumnissen können Bußgelder von bis zu 10.000 Euro verhängt werden.

Im Rahmen des Anzeigeverfahrens werden unter anderem die Anzahl der vorhandenen Arbeitsplätze sowie die Zahl der anrechenbaren Beschäftigten gemeldet. Die Anzeige erfolgt in der Regel elektronisch über die kostenlose Software IW-Elan, die seit 2023 als Browserversion ohne Installation zur Verfügung steht. Alternativ können Papierformulare bei der Agentur für Arbeit angefordert werden.

Die Ausgleichsabgabe fließt nicht in den allgemeinen Staatshaushalt, sondern wird zweckgebunden für inklusive Projekte und Unterstützungsleistungen eingesetzt. Die Verwaltung der Mittel erfolgt durch die Integrations- bzw. Inklusionsämter. Aus dem Ausgleichsfonds werden unter anderem Zuschüsse an Arbeitgeber, betriebliche Unterstützungsmaßnahmen sowie die Arbeit der Integrationsfachdienste finanziert. Ziel ist die Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben.

Zur Zahlung der Ausgleichsabgabe sind Arbeitgeber mit mehr als 20 Arbeitsplätzen verpflichtet, sofern die gesetzlich vorgeschriebene Beschäftigungsquote von 5 Prozent nicht erfüllt wird. Für das Anzeigejahr 2025 sind erstmals die seit dem 1. Januar 2025 geltenden erhöhten Abgabesätze anzuwenden.

Abgabesätze je unbesetztem Pflichtarbeitsplatz im Anzeigejahr 2025:

Arbeitgeber mit mindestens 20 und weniger als 40 Arbeitsplätzen (Kleinstbetriebsregelung):

  • Weniger als ein schwerbehinderter Mensch beschäftigt: 155 Euro (bisher 140 Euro)
  • Kein schwerbehinderter Mensch beschäftigt: 235 Euro (bisher 210 Euro)

Arbeitgeber mit mehr als 40 und weniger als 60 Arbeitsplätzen:

  • Weniger als zwei schwerbehinderte Menschen beschäftigt: 155 Euro (bisher 140 Euro)
  • Weniger als ein schwerbehinderter Mensch beschäftigt: 275 Euro (bisher 245 Euro)
  • Kein schwerbehinderter Mensch beschäftigt: 465 Euro (bisher 410 Euro)

Alle übrigen Arbeitgeber:

  • Beschäftigungsquote von 3 % bis unter 5 %: 155 Euro (bisher 140 Euro)
  • Beschäftigungsquote von 2 % bis unter 3 %: 275 Euro (bisher 245 Euro)
  • Beschäftigungsquote von 0 % bis unter 2 %: 405 Euro (bisher 360 Euro)
  • Beschäftigungsquote von 0 %: 815 Euro (bisher 720 Euro)

Weiterführende Informationen zur Ausgleichsabgabe und zum elektronischen Anzeigeverfahren stehen unter
www.rehadat-ausgleichsabgabe.de und www.iw-elan.de zur Verfügung.