Corona-Arbeitsschutzverordnung

Corona-Arbeitsschutzverordnung - neue Regeln zur Maskenpflicht und zum Homeoffice

Das Bundeskabinett hat schon einen Tag nach dem Bund-Länder-Beschluss die neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung beschlossen. Dieser Kabinettsbeschluss ist ohne weitere Beteiligung von Bundestag und Bundesrat ergangen und wird voraussichtlich schon am 27.01.2021 in Kraft treten. Sie ist befristet bis zum 15.03.2021.

Folgende neue Arbeitsschutzregeln sollen ab dem 27.01.2021 gelten:

1. Maßnahmen zur Kontaktreduzierung im Betrieb

Arbeitgeber haben ihren Beschäftigten im Falle von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubietendiese Tätigkeiten in der eigenen Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen (Homeoffice).

Betriebsbedingte Zusammenkünfte mehrerer Personen sind auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren. Nach Möglichkeit sind diese Zusammenkünfte durch die Verwendung von Informationstechnologie zu ersetzen. Ist Letzteres nicht möglich, ist der Schutz der Beschäftigten durch andere geeignete Schutzmaßnahmen sicherzustellen (z.B. Lüftungsmaßnahmen, Abtrennungen zwischen den Personen).

Insbesondere zur Vermeidung von Ansteckungen in Großraumbüros müssen in Räumen, die von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden, pro Person 10 m² zur Verfügung stehen (Ausnahme: Die Tätigkeit lässt dies nicht zu).

In Betrieben ab 10 Beschäftigten müssen diese in möglichst kleine, feste Arbeitsgruppen eingeteilt werden. Kontakte zwischen diesen Arbeitsgruppen sind zu vermeiden.

2. Verpflichtung zur Verfügungstellung medizinischer Masken

Arbeitgeber müssen ihren Beschäftigten medizinische Gesichtsmasken oder FFP2-Masken zur Verfügung stellen, wenn:

  • Die Anforderungen an die Raumbelegung nach § 2 der Corona-ArbSchV – siehe hierzu zu 1. Maßnahmen zur Kontaktreduzierung - nicht eingehalten werden können.
  • Der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann.
  • Bei der Arbeitstätigkeit mit einem erhöhten Aerosolausstoß zu rechnen ist.

Diese vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Masken müssen die Beschäftigten dann auch entsprechend tragen. Außerdem wird spezifiziert, dass es sich bei den Masken um medizinische Gesichtsmasken (Mund-Nase-Schutz), FFP2-Masken oder um eine in der Anlage zur Verordnung näher bezeichnete vergleichbare Atemschutzmasken handeln muss.

3. Kontrolle der Einhaltung der SARS-CoV-2 durch Arbeitsschutzbehörden

Abzuwarten bleibt, wie intensiv die Einhaltung der obigen Vorgaben kontrolliert wird. Zuständig für die Überwachung dieser Vorgaben sind aber nach § 22 ArbSchG die Arbeitsschutzbehörden der Länder, denen die Arbeitgeber auf die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung stellen müssen – ggf. auch durch Kontrollen im Betrieb. Die zuständigen Arbeitsschutzbehörden können im Einzelfall behördliche Anordnungen durchsetzen und Verstöße mit Bußgeldern von bis zu 30.000 € ahnden.

4. Bewertung

Im Zusammenhang mit der Veröffentlichung der Corona-ArbSchV stellte Bundesarbeitsminister Heil zunächst klar, dass auf Grundlage dieser Verordnung kein Beschäftigter zur Heimarbeit gezwungen werden könne (z.B. bei fehlenden eigenen Arbeitsplatz-Internetanschluss). Genauso gibt es aber auch keinen individuellen Klageanspruch des Beschäftigten auf Homeoffice gegenüber seinem Arbeitgeber.

Die mit der Corona-ArbSchV vorgesehene Verpflichtung zur Verlagerung von Büroarbeiten und vergleichbaren Tätigkeiten ins Homeoffice schießt deutlich über das erforderliche Maß hinaus. Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel gewährleistet schon einen ausreichenden Schutz der Beschäftigten. So aber werden nun betroffene Betriebe mit zusätzlicher Bürokratie und entsprechenden Kosten belastet. Außerdem werden dadurch passgenaue sozialpartnerschaftliche Lösungsansätze erschwert.

Die Arbeitgeberverbände konnten erreichen, dass der ursprüngliche BMAS-Entwurf deutlich entschärft wurde. So sind u.a. eine regelmäßige Testung von Beschäftigten auf SARS-CoV-2 und weitere Einschränkungen zur Nutzung von Kantinen und Pausenräume sowie strengere Vorgaben zur Gefährdungsbeurteilung noch gestrichen worden.

Vertiefende Informationen können auch dem FAQ des Bundesarbeitsministeriums entnommen werden, der unter folgendem Link zu finden ist: https://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Informationen-Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Antworten-ASVO/faq-corona-asvo.html

Außerdem findet sich in der Anlage ein Fragen-und-Antworten-Katalog zur SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, herausgegeben von der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände e. V. (BDA).