Förderrichtlinie „Ausbildungsplätze sichern“ – Aktualisierung

Förderrichtlinie „Ausbildungsplätze sichern“ – Aktualisierung

Im aktuellen Lockdown hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) die nachfolgende Klarstellung zur ersten Förderrichtlinie zum Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ vorgenommen:

 

1. Ausbildungsprämien und Ausbildungsprämien Plus

Kurzarbeit, Betriebsschließungen oder Unterbrechungen der Berufsausbildung führen weder zu einer Rückforderung von bereits gezahlten Ausbildungsprämien oder Ausbildungsprämien Plus noch verhindern sie deren Auszahlung. Neben den weiteren allgemeinen Fördervoraussetzungen ist für die Auszahlung maßgeblich, dass der Auszubildende die Probezeit erfolgreich absolviert hat. Ausbildungsbetriebe, die sich derzeit im Lockdown befinden, können also – wenn sie dies noch nicht getan haben – auch während des noch andauernden Lockdowns ihren Antrag auf eine Prämienzahlung stellen.

Das BMAS weist darauf hin, dass der Antrag innerhalb von drei Monaten nach dem 11. Dezember 2020 oder – wenn die Probezeit erst nach diesem Tag abläuft – dem erfolgreichen Abschluss der Probezeit des jeweiligen Ausbildungsverhältnisses zu stellen ist – Ziffer 2.1.3 bzw. Ziffer 2.2.3 der Ersten Förderrichtlinie.

2. Zuschuss zur Ausbildungsvergütung zur Vermeidung von Kurzarbeit

Ziel der Förderung durch Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung ist, Kurzarbeit bei Auszubildenden zu vermeiden, um trotz eines Arbeitsausfalls im Ausbildungsbetrieb die Fortführung laufender Ausbildungen zu unterstützen (Ziffer 2.3.1 der Ersten Förderrichtlinie). Fördervoraussetzung ist daher, dass der Ausbildungsbetrieb Kurzarbeit durchführt und trotz eines relevanten Arbeitsausfalls aufgrund der Corona-Krise (von mindestens 50 Prozent) sowohl den Auszubildenden als auch - außerhalb von Zeiten des Berufsschulunterrichts - dessen Ausbilderin/Ausbilder nicht in Kurzarbeit bringt, sondern die laufenden Ausbildungsaktivitäten fortsetzt (Ziffer 2.3.2 der Ersten Förderrichtlinie). Das bedeutet:

Eine Förderung für Zeiten, in denen die Ausbildungsaktivitäten nicht fortgeführt werden (können), sondern ausfallen, ist nicht möglich. Der Wortlaut der Ersten Förderrichtlinie, aber auch Sinn und Zweck der Regelung sind hier sehr eindeutig, so dass eine andere Auslegung nach Auffassung des BMAS nicht in Betracht kommt.
Wenn zunächst die Ausbildungsaktivitäten trotz Kurzarbeit und eines relevanten Arbeitsausfalls fortgesetzt wurden, diese aber infolge des Lockdowns zu einem späteren Zeitpunkt doch zum Erliegen gekommen sind, werden die für die Vergangenheit bereits gezahlten Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung nicht zurück- gefordert. Denn der Betrieb hat – solange dies möglich war – die Ausbildungsaktivitäten fortgesetzt.
Ergänzend weist das BMAS auf die Option zur Fortführung der Ausbildung im Rahmen einer Auftrags- oder Verbundausbildung hin, die durch die Zweite Förderrichtlinie des Bundesprogramms gefördert wird.

3. Auszahlung von Förderungen

Um eine schnellere Auszahlung von Förderungen zu erleichtern, ohne dass die Bestandskraft eines Bewilligungsbescheides (Verstreichen der Widerspruchsfrist) abgewartet werden muss, kann auf Rechtsmittel verzichtet werden. Ein solcher Verzicht kann derzeit bereits durch den Betrieb erklärt werden; die Bundesagentur für Arbeit hat jedoch zusätzlich ein entsprechendes (kurzes) Formular für Betriebe in Vorbereitung.

4. Fördermöglichkeiten während Kurzarbeit, Betriebseinschränkungen oder -schließungen außerhalb der Ersten Förderrichtlinie

Um kurzfristige Liquiditätsengpässe der Ausbildungsbetriebe abzudecken, die sich aus der Weiterzahlungspflicht der Ausbildungsvergütung für sechs Wochen ergeben, wird auf die Überbrückungshilfen II / III verwiesen, die unter den förderfähigen Fixkosten auch die Vergütung von Auszubildenden berücksichtigen.

 

Hier die Vorstellung des Bundesprogramms „Ausbildungsplätze sichern“. Außerdem die am 11. Dezember in Kraft getretenen  Änderungen dieses „Schutzschirms für Ausbildung“. Dieses Maßnahmenpaket dient der Unterstützung von Unternehmen, die in staatlich anerkannten Ausbildungsberufen ausbilden und durch die COVID-19-Krise erheblich betroffen sind.

Die Betriebe sollen zeitlich befristet im Ausbildungsjahr 2020/21 Unterstützung erhalten, damit sie ihre Ausbildung aufrechterhalten und junge Menschen ihre Ausbildung fortsetzen und erfolgreich abschließen können. Dafür stellt die Bundesregierung in den Jahren 2020 und 2021 bis zu 500 Millionen € bereit.

Unternehmen können nur eine Prämie pro Ausbildungsvertrag erhalten. DIe vollen Prämien werden auch für eine Ausbildung in Teilzeit gezahlt.

Es werden Ausbildungsverhältnisse gefördert, die im Zeitraum vom 24.06.2020 bis 15.02.2021 beginnen. Es können aber auch Ausbildungen gefördert werden, für die der Ausbildungsvertrag bereits vorher abgeschlossen worden ist (gilt für die Übernahme von Azubis aus insolventen Betrieben, s.u.).

Gemäß einer von der Bundesagentur für Arbeit im November 2020 aktualisierten Richtlinie können auch so genannte Ausbildungswechsler gefördert werden. Dies betriffft Ausbildungsverträge, die zwischen den oben genannten Daten geschlossen wurden. Wenn die/der Auszubildende in dieser Zeit den Ausbildungsbetrieb wechselt, dann kann der "neue" Betrieb des Azubis die Förderung beantragen. Diese neue Regelung setzt nicht länger voraus, dass das Ausbildungsverhältnis im ersten Ausbildungsbetrieb während der Probezeit gekündigt worden sein muss.

Was bedeutet "erheblich" von der Corona-Pandemie betroffen?

Dafür gelten diese Kriterien:

Ausbildungsbetriebe werden mit Ausbildungsprämien gefördert, wenn sie im Zeitraum von April bis Dezember 2020 in zwei zusammenhängenden Monaten einen Umsatzeinbruch von durchschnittlich mindestens 50 Prozent oder in fünf zusammenhängenden Monaten von durchschnittlich mindestens 30 Prozent gegenüber dem Vorjahr verkraften müssen

Die Beschäftigten haben in 2020 mindestens einen Monat in Kurzarbeit gearbeitet.

 

Die Maßnahmen im Überblick:

  • Ausbildungsprämie (Ausbildungsangebot fortführen):
  • Ausbildende KMU (kleine und mittlere Unternehmen) mit bis zu 249 Mitarbeitern, die ihre Ausbildungsleistung im Vergleich zu den drei Vorjahren aufrechterhalten, werden mit einer Ausbildungsprämie gefördert. Sie erhalten für jeden für das Ausbildungsjahr 2020 abgeschlossenen Ausbildungsvertrag einmalig 2.000 € (Auszahlung nach erfolgreichem Abschluss der Probezeit).
  • Ausbildungsprämie (Ausbildungsangebot erhöhen):
  • Ausbildende KMU, die ihre Ausbildungsleistung im Vergleich zu den drei Vorjahren erhöhen, erhalten für jeden für das Ausbildungsjahr 2020 zusätzlich abgeschlossenen Ausbildungsvertrag einmalig 3.000 € (Auszahlung nach erfolgreichem Abschluss der Probezeit).
  • Vermeidung von Kurzarbeit:
  • KMU, die trotz erheblichen Arbeitsausfalls (mindestens 50 %) ihre Ausbildungsaktivitäten fortsetzen, werden mit 75 % der Brutto-Ausbildungsvergütung für jeden Monat gefördert, in dem dies der Fall ist.
  • Auftrags- und Verbundausbildung:
  • Wenn KMU die Ausbildung temporär nicht fortsetzen können, können andere KMU, Überbetriebliche Berufsbildungsstätten oder andere etablierte Ausbildungsdienstleister zeitlich befristet die Ausbildung übernehmen und dafür Förderung erhalten. Dies gilt, wenn der Geschäftsbetrieb des ursprünglich ausbildenden Unternehmens vollständig oder zu wesentlichen Teilen pandemiebedingt von Schließungen oder erheblichen Auflagen betroffen ist, die eine Fortsetzung des Geschäftsbetriebs maßgeblich behindern.
  • Übernahmeprämie:
  • Unternehmen (unabhängig von ihrer Größe), die Auszubildende aus Corona-bedingt insolventen Unternehmen (unabhängig von ihrer Größe) bis zum Abschluss ihrer Ausbildung übernehmen, erhalten je Auszubildendem eine Prämie von 3.000 €.

 

Alle wichtigen Informationen und die Antragsformulare der Arbeitsagentur erhalten Sie hier.

Die offizielle Webseite für das Programm "Ausbildungsplätze sichern " des Bundesministeriums für Bildung und Forschung kann hier aufgerufen werden.

 

In der Anlage findet sich als PDF die Erste Änderung der Ersten Förderrichtlinie für das Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ vom 11. Dezember 2020.