Material zum Thema: Corona-Virus

Verlängerung der Sonderregelungen zur Kurzarbeit

Mit der gesetzlichen Verlängerung der Zugangserleichterungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld (KUG) hat nun die Bundesagentur für Arbeit (BA) eine aktualisierte „Fachliche Weisung“ zum KUG sowie den dazugehörigen Fragen- und Antworten-Katalog zum Kurzarbeitergeld "Informationen für Unternehmen zum Kurzarbeitergeld" angepasst. Er ist in den Anhang zum Download gestellt.

Natürlich hat auch die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) ihren FAQ-Katalog zur Kurzarbeit aktualisiert und neu veröffentlicht. Er steht im Anhang zum Download bereit.

Zahlreiche Sonderregelungen zum vereinfachten Bezug von Kurzarbeitergeld werden ein weiteres Mal verlängert – dieses Mal bis zum 30.09.2022. Lediglich die Vorschriften zur Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge werden nicht verlängert, diese laufen zum 31.03.2022 aus.

Folgende im Rahmen der Corona-Pandemie eingeführten Regelungen zum vereinfachten Bezug von Kurzarbeitgeld werden verlängert:

  • Anrechnungsfreiheit von Entgelt aus während der Kurzarbeit aufgenommenen Minijobs
  • erhöhtes Kurzarbeitergeld
  • verringertes Mindesterfordernis von nur 10 % Rückgang des Arbeitsanfalls
  • Verzicht auf den Aufbau von Minusstunden
  • Ausweitung der maximalen Bezugsdauer auf bis zu 28 Monate, längstens bis zum 30. Juni 2022 rückwirkend zum 1. März 2022.

Darüber hinaus wurde die Bundesregierung im Rahmen einer neu eingeführten Verordnungsermächtigung zur Verlängerung obiger Regelungen bis zum 30. September 2022 ermächtigt. Neben diesen Regelungen beim Kurzarbeitergeld wurde auch die Verlängerung der Sonderregelungen im Pflege- und Familienpflegezeitgesetz und in § 150 Abs. 5d und 6 SGB XI zum Pflegeunterstützungsgeld bis zum 30. Juni 2022 beschlossen.

Kurzarbeitergeld

Im Rahmen des „Gesetzes zur Stärkung der Impfprävention gegen Covid-19 …“ werden einige Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld verlängert. Damit bleiben Einkommen vor allem auch aus Minijobs bis zum 31.03.2022 bei Kurzarbeitergeld anrechnungsfrei. Bisher lief die Frist zum 31.12.2021 ab. Auch werden die erhöhten Leistungssätze beim Kurzarbeitergeld bis zum 31.03.2022 verlängert.

Achtung: Gestrichen wurde in diesem Zusammenhang die Voraussetzung, dass der Anspruch auf das Kurzarbeitergeld bis zum 31.03.2021 entstanden sein muss.

Anmerkung: Der von der Bundesvereinigung der Arbeitgeberverbände (BDA) herausgegebene FAQ zur Kurzarbeit wurde aktualisiert.


Aktualisierung der FAQ durch die Bundesagentur für Arbeit

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat vor dem Hintergrund der kürzlich verlängerten Kurzarbeitergeldregelungen auch einen aktualisierten FAQ zu den aktuellen Regelungen zum Kurzarbeitergeld veröffentlicht, in dem konkret auch „3G oder 2G oder 2Gplus“ in den Unternehmen thematisiert werden. Außerdem hat die BA zudem noch einen FAQ zu den diesbezüglichen Folgen für den etwaigen Arbeitslosengeldbezug zur Verfügung gestellt.

In den FAQ der BA wird klargestellt:  

  • Urlaubskürzungen für vollständig aufgrund von Kurzarbeit ausgefallene Arbeitstage nach dem Urteil des BAG vom 30.11.2021 werden von der BA berücksichtigt.
  • Die Regelung zur Berücksichtigung von gezwölftelten Sonderzahlungen beim Kurzarbeitergeld wird mit der Weisung zu den Verfahrensregelungen bis 31.12.2022 verlängert.
  • Die mit dem Gesetz zur Stärkung der Impfprävention verlängerten Regelungen zur Anrechnungsfreiheit von Minijobs und zum erhöhten Kurzarbeitergeld werden im FAQ ebenfalls thematisiert.
  • Im FAQ wird ebenfalls auf die Voraussetzungen zum Erhalt von Kurzarbeitergeld bei Einschränkungen durch 3G, 2G oder 2Gplus-Regelungen insb. im Einzelhandel eingegangen.
  • Im FAQ wird ebenfalls festgestellt, dass die freiwillige Betriebsschließung eine frei unternehmerische Entscheidung ist und dafür kein Kurzarbeitergeld gezahlt werden kann.