Merkblatt und Basics zum Gleichbehandlungsgesetz

Merkblatt und Basics zum Gleichbehandlungsgesetz

Mitte August ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Kraft getreten, das insbesondere im Rahmen des Arbeitsrechtes auch Auswirkungen auf die Kfz-Meisterbetriebe haben wird. Wie Konflikte vermieden werden können, haben wir in fünf kurzen Basics und einem umfassenden Merkblatt für Arbeitgeber im Kfz-Gewerbe zusammengefasst. 
Jeder Arbeitgeber muss eine Beschwerdestelle benennen.
Für diese Funktion kann eine Vertrauensperson bestimmt werden oder aber der Betriebsrat - falls vorhanden - übernimmt die Funktion. Beschwerden der Mitarbeiter sind innerhalb von zwei Monaten vorzubringen. Wichtig: Zu Beweiszwecken den Vorgang immer schriftlich dokumentieren.

Die Mitarbeiter sind über ihre Rechte zu informieren.
Dies muss nicht nur durch den zwingend notwendigen Aushang des Gesetzes beispielsweise am "Schwarzen Brett" geschehen - es sollte zusätzlich ein persönliches Innformationsgespräch, eine Betriebsversammlung oder eine Schulung erfolgen.

Bestehende Arbeitsverträge prüfen
Überprüfen Sie, ob die bestehenden Arbeitsverträge oder Betriebsvereinbarungen mit den Regelungen des Allgemeinen Gleichstellungsgesetztes vereinbar sind.

Anlass zu Beschwerden könnten zum Beispiel eine unterschiedliche Vergütung nach Alterstufen, Geschlecht, Teil- oder Vollzeitarbeit oder eine nicht einheitliche Urlaubsregelung sein.

Stellenanzeigen neutral formulieren
Die Stellenausschreibung muss nicht nur in Bezug auf das Geschlecht (m/w) neutral formuliert sein, sondern darf auch ansonsten keine bestimmte Personengruppe bevorzugen oder ausgrenzen. Formulierungen wie "junger, dynamischer Autoverkäufer" sind in Zukunft zu vermeiden.

Um sich abzusichern, sollten Kfz-Unternehmer die Auswahlkriterien dokumentieren und bis mindestens zwei Monate nach Abschluss des Bewerbungsverfahrens aufheben.

Argumente schriftlich festhalten
Es gibt einige Gründe, die Ausnahmen ermöglichen. Beispielsweise, wenn eine lange Berufserfahrung für die Stelle unabdingbar und die Einarbeitung eines Berufsanfängers in der Kürze der Zeit nicht möglich ist oder wenn die Stelle körperliche Belastbarkeit voraussetzt, die beispielsweise bei einem Rollstuhlfahrer im erforderten Maße nicht gegeben ist.

Auch in diesen Fällen sollten die entscheidenden Argumente vom Betriebsinhaber dokumentiert werden.