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BGH-Urteil zu Zustandsnoten beim Oldtimer-Verkauf

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 23. Juli 2025 (Az. VIII ZR 240/24) ein Grundsatzurteil zur rechtlichen Bedeutung von Zustandsnoten beim Verkauf von Oldtimern gefällt. Die Entscheidung betrifft zwar einen Privatverkauf, ist jedoch für sämtliche Kaufverträge von Bedeutung.

Hintergrund des Verfahrens

Im Jahr 2020 wurde ein MG Typ B Roadster, Baujahr 1973, verkauft. Der Verkäufer verwies auf seine langjährige Besitzzeit, regelmäßige Restaurierungsarbeiten sowie auf zwei Gutachten. Das erste Gutachten aus dem Jahr 2011 bewertete das Fahrzeug mit der Note 2,0, ein späteres Gutachten von 2017 mit 3-. Im Kaufvertrag war die Zustandsangabe „Note 2-3, siehe Gutachten“ vermerkt.
Kurz nach dem Kauf stellte der TÜV erhebliche Mängel fest, darunter Korrosion an Bodengruppe, Schwellern und Radhäusern. Der Käufer verlangte daraufhin die Rückabwicklung des Vertrags.

Kernaussagen des Urteils

Der BGH sah in der Angabe der Zustandsnote eine verbindliche Beschaffenheitsvereinbarung zwischen den Vertragsparteien. Ein vereinbarter Gewährleistungsausschluss konnte den Verkäufer daher nicht entlasten.
Der BGH führte weiter aus:

  • Zustandsnoten sind im Oldtimerhandel branchenüblich und allgemein anerkannt. Sie geben konkrete Auskunft über den Erhaltungszustand und beeinflussen maßgeblich den Wert sowie den Kaufpreis.
  • Die Angabe einer Zustandsnote durch den Verkäufer ist grundsätzlich so zu verstehen, dass dieser für den entsprechenden Erhaltungszustand einstehen will.
  • Nur in besonderen Fällen – etwa wenn aus Sicht eines Käufers klar wird, dass die Note lediglich aus einem Gutachten übernommen wurde – kann eine andere Bewertung gelten. Die Formulierung „siehe Gutachten“ allein reicht dafür jedoch nicht aus.
  • Wird ein besserer Zustand zugesagt als im letzten Gutachten vermerkt, ist von einer verbindlichen Zusage des Verkäufers auszugehen.

Konsequenzen für den Oldtimer-Verkauf

Die Entscheidung macht deutlich: Wer beim Verkauf eines Oldtimers eine Zustandsnote angibt, übernimmt in der Regel die Verantwortung dafür, dass das Fahrzeug diesem Zustand entspricht. Soll keine Gewähr für den angegebenen Erhaltungszustand übernommen werden, muss dies ausdrücklich und unmissverständlich im Verkaufsangebot und im Kaufvertrag klargestellt werden.