Der Verkäufer darf den vom Käufer geltend gemachten Transportkostenvorschuss zurückweisen, wenn er anbietet, das Fahrzeug selbst abzuholen und auf eigene Kosten zu transportieren.
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist der Erfüllungsort der Nacherfüllung beim Fahrzeugkauf regelmäßig der Firmensitz des Verkäufers. Da der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung die Transportkosten zu zahlen hat, gesteht der BGH dem Käufer vom Grundsatz her einen Transportkostenvorschuss zu. Das OLG Köln hat sich nunmehr in seinem Beschluss vom 23.10. 2018 (Az. 16 U 113/18) mit der Frage befasst, ob der Verkäufer den vom Käufer geltend gemachten Transportkostenvorschuss zurückweisen darf, wenn er anbietet, das Fahrzeug selbst abzuholen und auf eigene Kosten zu transportieren.
Zum Sachverhalt
Nach dem Kauf eines gebrauchten Opel Vectra zum Preis von 3.990 € monierte der Käufer beim Verkäufer diverse Mängel an dem Fahrzeug. Er verlangte die Zahlung von knapp 4.100 € mit der Begründung, dass er diesen Betrag ausweislich eines zwischenzeitlich erstellten Gutachtens zur Mangelbeseitigung aufwenden müsse. Nachdem der Verkäufer den Käufer auf sein Nachbesserungsrecht hingewiesen hatte, forderte der Käufer ihn unter Fristsetzung zur Nachbesserung auf und verlangte vom Verkäufer die Zahlung eines Transportkostenvorschusses in Höhe von 500 €. Dies lehnte der Verkäufer ab und bot dem Käufer an, das Fahrzeug bei ihm abzuholen. Damit war der Käufer allerdings nicht einverstanden und machte einen Schadenersatzanspruch im Klagewege geltend.
Zu den Entscheidungsgründen
Sowohl die Vorinstanz, das LG Aachen, als auch das OLG Köln, wiesen die Klage des Käufers zurück, weil dieser dem Verkäufer keine Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben hatte, indem er auf der Zahlung eines Transportkostenvorschusses bestanden und die ihm angebotene Abholung durch den Verkäufer ausgeschlagen hatte.
Unter Berufung auf die Rechtsprechung des BGH (Urteile vom 13.04. 2011, Az. VIII ZR 220/10 und 19.07. 2017, Az. VIII ZR 278/16) entschied das OLG Köln, dass zu berücksichtigen ist, dass der Käufer einer Sache nach der EU-Verbrauchsgüterkaufrichtlinie einen Anspruch darauf erhalten soll, die Nachbesserung‚ ohne erhebliche Unannehmlichkeiten‚ und ‚unentgeltlich‘ zu erlangen. Hieraus hat der BGH mit Blick auf die Kostentragungslast in § 439 II BGB gefolgert, dass die Transportkosten für die Verbringung der Sache zum Ort der Nacherfüllung im Ergebnis vom Verkäufer zu tragen sind. Dies hat zur Folge, dass dem Käufer ein Transportkostenvorschuss zusteht, sofern nicht der Verkäufer die Sache selbst abholt und auf eigene Kosten transportiert. Dass der Eigentransport durch den Verkäufer eine gleichwertige und unter Umständen kostengünstigere Alternative ist, ist in den BGH-Entscheidungen angesprochen worden.
Fazit
Das Angebot des Verkäufers zur Selbstabholung stellt für den Käufer keine „erhebliche Unannehmlichkeit“ dar, die er zurückweisen darf. Ein Transport durch den Verkäufer wird für den Käufer auch nicht dadurch unzumutbar, dass
der Käufer das Fahrzeug benötigt,
der Verkäufer auf die Versicherung des Käufers fährt,
die Laufleistung des Fahrzeugs um die zurückzulegende Fahrtstrecke erhöht wird und/oder
der Verkäufer von sich aus nicht ausdrücklich auch den kostenfreien Rücktransport des Fahrzeugs nach der Mangelbeseitigung zugesagt hat.