Zulassungsbeschränkung für Neufahrzeuge

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Ab dem 01.09.2024 treten für die Erstzulassung bestimmter Kraftfahrzeuge (Pkw, Nutzfahrzeuge) strengere Abgasvorschriften in Kraft. Einige leichte Personenkraftwagen/Nutzfahrzeuge können nach diesem Termin grundsätzlich nicht mehr für den Straßenverkehr zugelassen werden.

Leichte Personenkraftwagen und Nutzfahrzeuge der Fahrzeugklassen M1, M2, N1 und N2 im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 i.V.m. der Verordnung (EG) Nr. 692/2008; hierzu zählen auch Fahrzeuge mit einer Bezugsmasse von bis zu 2.610 kg; auf Antrag des Herstellers auch für Fahrzeuge mit einer Bezugsmasse von bis zu 2.840 kg

Tabelle siehe unten im pdf-Dokument zum Download 

Anhand der mit dem Neufahrzeug gelieferten EWG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC-Dokument) kann ein Abgleich mit den Angaben aus der vorgenannten Tabelle bezüglich der Zulassungsbeschränkung bestimmter Kraftfahrzeuge (Pkw, Nutzfahrzeuge) erfolgen. In dem COC-Dokument sind die entsprechenden Hinweise, z. B. unter der Nr. 47, Nr. 48 beziehungsweise Nr. 52, beispielhaft zu finden.

Wenn Handelsbetriebe/Kfz-Betriebe noch Neufahrzeuge im Bestand haben, in deren EWG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC-Dokument) eine der vorgenannten Angaben aufgeführt ist und die bis zum 31.08.2024 nicht mehr zugelassen werden können, sollten sich die entsprechenden Betriebe umgehend mit ihrem Fahrzeughersteller/-importeur in Verbindung setzen. Dieser kann dann einen Ausnahmeantrag entsprechend dem "Merkblatt über Ausnahmegenehmigungen für auslaufende Serien und Lagerfahrzeuge (MAS)" beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) stellen, damit diese Kraftfahrzeuge auch ab dem 01.09.2024 noch zugelassen werden können.

Zusammenfassend bedeutet diese Regelung für den Fahrzeughandel, dass unabhängig von diesem Stichtag - wie bereits in der Vergangenheit praktiziert - nicht abgesetzte Lagerfahrzeuge (Pkw, Nutzfahrzeuge) über eine vom Fahrzeughersteller/-importeur beantragte Ausnahmegenehmigung für den Straßenverkehr zugelassen werden können.