Seit Inkrafttreten der neuen Pkw-EnVKV im Februar 2024 ist die Auslegung des Neuwagenbegriffes für Pkw mit weniger als acht Monate alter Zulassung und Laufleistungen über 1000 km nach wie vor umstritten.
Die Deutsche Umwelthilfe ist diesbezüglich - wie zu erwarten - nicht untätig geblieben und eine erste Entscheidung vom Landgericht Limburg an der Lahn (Urteil vom 11.07.2025, Az. 5 O 4/25) liegt nun vor. Gegenstand der Abmahnung aus August 2024 waren
- Ein Ford Kuga Hybrid ST-Line X mit einer Laufleistung von 100 km als Neuwagen, bei dem die Angaben der Co2-Emissionen fehlten.
- Ein Ford Mustang Coupe mit einer Laufleistung von 2.000 km und einer Erstzulassung 6/2024 ohne Angabe des Kraftstoffverbrauchs, der Co2-Emissionen und der Co2-Klasse bereits bei der ersten Anzeige in der Fahrzeugliste auf mobile.de. Die Werte erschienen erst auf der Detailseite.
- Ein Ford Puma ST-Line X mit einer Laufleistung von 3.050 km und einer Erstzulassung aus 6/24 ohne Angaben zum Energieverbrauch, den Co2-Emissionen und der Co2-Klasse.
Das beklagte Autohaus trug vor, dass insbesondere der Ford Mustang unstreitig einen Kilometerstand von 2.000 km aufgewiesen habe und es damit kein neuer Personenkraftwagen im Sinne der Pkw-EnVKV darstelle.
Dem ist das Landgericht Limburg in seiner rechtskräftig gewordenen nicht gefolgt. Ausdrücklich führt das Gericht aus, dass „die Pkw-Energieverbrauchskennzeichenverordnung, mit der die Richtlinie 1999/94/EG umgesetzt worden ist, (…) eine eigenständige Definition des Begriffs „neuer Personenkraftwagen“ (enthält). Aus diesem Grund kann nicht auf den im nationalen Recht entwickelten Begriff des „Neuwagens“ zurückgegriffen werden, den der Bundesgerichtshof im Kaufrecht oder im Wettbewerbsrecht bei der Frage der Irreführung zu Grunde legt.“ Das Landgericht stellt im Urteil übersichtlich die bisherigen BGH-Rechtsprechung zur alten Pkw-EnVKV und zum Neuwagenbegriff dar.
Fazit:
- Das Landgericht Limburg vertritt die Auffassung, dass es sich grundsätzlich um einen Neuwagen handelt, wenn dieses weniger als 1.000 Kilometer gelaufen ist oder eine kürzere Zulassung als 8 Monate aufweist.
- Abweichungen von diesen Regelbeispielen hält das Gericht entsprechend der gesetzlichen Regelung für möglich – es muss dazu im Prozess aber ausführlich und stichhaltig vorgetragen werden, warum das betroffene Fahrzeug anders zu bewerten sein soll als in den Regelbeispielen dargelegt. Inwieweit dieses oder andere Gerichte zu solchen Entscheidungen kommen werden, bleibt der weiteren Rechtsprechung überlassen. In jedem Falle wird ausreichend dazu vorzutragen sein, warum das Fahrzeug zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs angeschafft wurde.
- Der Streitwert in dem Fall des Landgerichts Limburg entspricht mit 30.000 Euro der Vorgabe des OLG Frankfurt/Main. Es betrifft im vorliegenden Fall zwei Fahrzeuge mit unterschiedlichen Fehlern. Die DUH versucht aktuell in Gerichtsverfahren die Streitwerte zu erhöhen, was der ZDK /ZLW sehr genau beobachtet.