Werbung mit der UVP

Werbung mit der UVP

Die Bezeichnung der unverbindlichen Preisempfehlung als "empfohlener Verkaufspreis", "Empfohlener Verkaufspreis des Herstellers" und die Abkürzung "UVP" in der Werbung ist nicht mehr wettbewerbswidrig. Diese wichtige Entscheidung des Bundesgerichtshofs wurde jetzt veröffentlicht.

Alle Unternehmen sollten daraufhin ihre Unterlassungserklärungen prüfen. Beziehen diese sich auf ein Nutzungsverbot solcher Synonyme für die unverbindlichen Preisempfehlungen, sollten sie unverzüglich gegenüber dem seinerzeit Abmahnenden unter Berufung auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7. Dezember 2006 (I ZR 271/03) gekündigt werden.

Auch eine entsprechende Teilkündigung umfangreicher Unterlassungserklärungen mit anderen Tatbeständen ist möglich und anzuraten.

Die Zentralvereinigung des Kfz-Gewerbes zur Aufrechterhaltung lauteren Wettbewerbs (ZLW) weist darauf hin, dass eine Kündigung gegenüber der ZLW nicht notwendig ist, da man ab sofort nicht mehr wegen vorgenannter Punkte aus bestehenden Unterlassungserklärungen vorgehen wird.

Die Entscheidung des Gerichtes hat elementare Bedeutung. Somit wird künftig jede für den informierten und aufmerksamen Durchschnittsverbraucher verständliche Abkürzung oder Bezeichnung der unverbindlichen Preisempfehlung nicht mehr als wettbewerbswidrig angesehen.

Hierunter sind folgende gebräuchlichen Bezeichnungen und Abkürzungen zu verstehen:

  • Empf. Preis
  • Empfohlener Preis
  • Empfohlener Richtpreis
  • Unverb. Preisempf.
  • Empfohlener Verkaufspreis
  • Empfohlener Verkaufspreis des Herstellers
  • UVP
  • UPE

Ob diese Rechtsprechung auch auf die gebräuchlichen Begriffe "Listenpreis" oder "Neupreis" anzuwenden ist, bleibt offen. Dabei ist der Empfehlungscharakter der unverbindlichen Preisempfehlung in keiner Weise erkennbar, sodass Vorsicht geboten ist.
Sicher findet die Entscheidung auf etwaige Abkürzungen beim effektiven Jahreszins keine Anwendung. Hier regelt die Preisangabenverordnung ausdrücklich, dass der effektive Jahreszins als solcher nach bestimmten Berechnungsmethoden anzugeben ist.

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