Es häufen sich Hinweise, dass Mitarbeiter der Eichdirektionen gezielt Kfz-Betriebe aufsuchen und dort Messgeräte überprüfen. In mehreren Fällen kam es zu Beanstandungen, weil eichpflichtige Messgeräte ohne gültige Eichung im Einsatz waren.
Ein wesentlicher Hintergrund dieser verstärkten Kontrollen ist, dass Abgasuntersuchungsgeräte (AU-Geräte) inzwischen nicht mehr der Eichpflicht unterliegen. Dadurch entfallen für viele Betriebe die früher üblichen Routinebesuche der Eichbehörden. Andere eichpflichtige Messgeräte rücken nun verstärkt in den Fokus der Überprüfungen.
Eichpflichtige Messgeräte in Kfz-Betrieben
AdBlue©-Betankungssysteme
AdBlue©-Betankungssysteme unterliegen der Eichpflicht, sofern das ermittelte AdBlue©-Volumen zur Preisfestlegung herangezogen wird.
Rechtsgrundlage bilden § 1 Abs. 1 Nr. 5 MessEV in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 1 MessEV.
Ist ein AdBlue©-Betankungssystem nicht eichfähig oder nicht geeicht, darf das gemessene Volumen nicht zur Abrechnung gegenüber dem Kunden verwendet werden. In diesen Fällen wird empfohlen, Pauschalen zu berechnen, beispielsweise „Auffüllen des AdBlue©-Tanks – XX,XX €“. Die Höhe der Pauschale ist betrieblich zu kalkulieren und kann etwa nach dem Nennvolumen des AdBlue©-Tanks oder nach Fahrzeugtypen gestaffelt werden.
Reifendruckmessgeräte (Reifenfüller)
Messgeräte zur Bestimmung des Reifendrucks unterliegen grundsätzlich der Eichpflicht gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 MessEV.
Dies gilt auch dann, wenn das Messgerät ausschließlich durch das Werkstattpersonal genutzt wird, kein direkter Kundenzugriff besteht oder der Reifendruckservice nicht gesondert berechnet wird.
Eine Ausnahme besteht für Reifendruckmessgeräte, die in Reifenmontiereinrichtungen installiert sind, sofern die erforderliche Kontrolle des Reifendrucks mit einem geeichten Messgerät erfolgt (§ 5 Abs. 3 MessEV).
Vom Eichrecht ausgenommene Messgeräte und Messwerte
Vom Anwendungsbereich des Mess- und Eichgesetzes sowie der Mess- und Eichverordnung ausgenommen sind Messgeräte oder Messwerte zur Bestimmung des Volumens oder der Masse von:
- Schmier- oder Getriebeölen
- Bremsflüssigkeiten
- Kältemitteln für Kraftfahrzeug-Klimaanlagen
- Frostschutzmitteln
- Scheibenwaschwasser
Umgang mit nicht geeichten oder abgelaufenen Messgeräten
Messgeräte, die der Eichpflicht unterliegen und keine gültige Eichung besitzen oder deren Eichfrist abgelaufen ist, dürfen nicht im geschäftlichen Verkehr verwendet werden.
Solche Messgeräte sind unverzüglich außer Betrieb zu nehmen, für den laufenden Werkstattbetrieb unzugänglich zu machen und eindeutig als „gesperrt“, „nicht geeicht“ oder „außer Betrieb“ zu kennzeichnen. Ein bloßes Nichtbenutzen im Arbeitsalltag ist nicht ausreichend, sofern das Gerät weiterhin betriebsbereit in der Werkstatt vorhanden ist.
Einordnung der aktuellen Situation
Die aktuellen Entwicklungen zeigen, dass die Eichbehörden verstärkt und gezielt Kontrollen in Kfz-Betrieben durchführen. Bei festgestellten Verstößen können unter anderem Nutzungsuntersagungen, Bußgelder sowie Beanstandungen oder Rückabwicklungen von Abrechnungen die Folge sein.