Änderungen bei Amtlicher Fahrzeugüberwachung und Schulungen

Zurzeit kann die planmäßige Durchführung der Schulungen für den gesamten Bereich der technischen Fahrzugüberwachung einschließlich beigestellter Prüfungen vor dem Hintergrund der derzeitigen Situation mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2/ COVID 19) nicht gewährleistet werden.

Da diese Schulungen meist in größeren Gruppen stattfinden, ist es vor dem Hintergrund des bereits vorhandenen erhöhten Krankenstandes und des erforderlichen Schutzes der übrigen Mitarbeiter derzeit nicht vertretbar, die fristgerechte Teilnahme an den betreffenden Präsenzschulungen zu verlangen.

Dazu hat sich das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus Schleswig-Holstein den Empfehlungen des BMVI angeschlossen und folgende Regelung erlassen:

AU/ AUK/ SP/ GSP/ GAP

Die Erfüllung der Pflichten zu Wiederholungsschulungen nach Punkt 2.6 Anlage VIIIc StVZO (AU, AUK und SP) und Punkt 2.5 Anlage XVIIa StVZO (GSP, GAP) der verantwortlichen Personen und Fachkräfte kann für das Jahr 2020 durch Teilnahme an zusätzlichen Schulungen im gleichen Umfang im Jahr 2021 nachgeholt werden. Die zweimonatige Frist nach Nummer 2.6 im letzten Satz ist bis zum Ende des Jahres 2021 gleichzeitig nicht anzuwenden. Alternativ können zwei Tage der Fortbildungsverpflichtung für das Jahr 2020 durch e-Learning-Einheiten im entsprechenden Umfang erfüllt werden.

57b

Die Erfüllung der Pflichten zur Schulung der verantwortlichen Fachkräfte einschließlich vorgeschriebener Wiederholungsschulungen kann für das Jahr 2020 durch Teilnahme an zusätzlichen Schulungen im gleichen Umfang im Jahr 2021 nachgeholt werden. Die Anforderungen nach Nummer 7.1d sind für das Jahr 2020 erst bis zum Ende des Jahres 2021 nachzuweisen. Die zweimonatige Frist nach Nummer 2.5 Satz 2 ist bis zum Ende des Jahres 2021 gleichzeitig nicht anzuwenden.

Alternativ können zwei Tage der Fortbildungsverpflichtung für das Jahr 2020 durch e-Learning-Einheiten im entsprechenden Umfang erfüllt werden.

Unter Beachtung dieser Vorgaben sind die betroffenen Werkstattkarten durch die Kraftfahrzeugwerkstatt nicht an die ausgebende Stelle zurückzugeben (vgl. Nummer 1.3 Anlage XVIIId).

Durchführung der Hauptuntersuchungen


Stellt der aaSoP oder PI bei der Hauptuntersuchung oder bei einer Nachprüfung nach Nummer 3.1.4.3 Satz 2 erhebliche Mängel fest, so sind diese im Untersuchungsbericht einzutragen. Er darf für das Fahrzeug keine Prüfplakette zuteilen; der Halter hat alle Mängel unverzüglich beheben zu lassen und das Fahrzeug zur Nachprüfung der Mängelbeseitigung unter Vorlage des Untersuchungsberichts spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten, statt bisher einem, nach dem Tag der Hauptuntersuchung wieder vorzuführen. Weiterhin wurde die Polizeibehörde des Landes Schleswig-Holstein informiert, dass wenn der Vorführtermin um mehr als 2 Monate und bis zu 4 Monate überschritten worden ist der Tatbestand nach Bußgeldkatalog Verordnung (BKatV) 186.2.1 nicht zu ahnden ist.

Durchführung von Sicherheitsprüfungen

Die Polizeibehörde des Landes Schleswig-Holstein wurde informiert, dass die Sicherstellung der Logistikketten eine vorübergehende Nichtahndung der Tatbestände nach den Nummern 186.1.1 (Vorführungsfrist bis zu 2 Monate überschritten) und 186.1.2 (Vorführungsfrist mehr als 2 Monate und bis zu 4 Monate überschritten) der Bußgeldkatalog Verordnung (BKatV) erforderlich macht.